BGer 8C_844/2015
 
BGer 8C_844/2015 vom 22.01.2016
{T 0/2}
8C_844/2015
 
Urteil vom 22. Januar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialregion Thal-Gäu,
Goldgasse 13, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2015,
 
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf §§ 9, 10, 17 Abs. 1 lit. d und 165 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG/SO; BGS 831.1) erlassene Weisung zum Gegenstand hat, eine der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften innert gesetzter Frist zu verwerten oder zu vermieten und dabei die getrennt geführten Haushalte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zusammenzulegen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 und 8C_161/2014 vom 31. März 2014, je mit Hinwiesen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015; 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel