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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5D_12/2016
Urteil vom 21. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
des Kantons, vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das u.a. eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 400.-- (ausstehende Gerichtskosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass sich das (im Übrigen ausschliesslich zwecks Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche) Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt zufolge anderweitiger Gerichtsbesetzung als gegenstandslos erweist,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 9. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Dezember 2015 erwog, die Eröffnung aufsichtsrechtlicher Verfahren könne ebenso wenig Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein wie die Begehren betreffend Staatshaftung und Überweisung an die Justizkommission des Grossen Rates, die Beschwerdevorbringen stellten keinen Ablehnungsgrund dar, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), es liege kein nichtiges Zivilurteil vor, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG fehle es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, die Verjährungseinrede sei neu und wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei im Pfändungsverfahren zu prüfen, die Beschwerde bewege sich an der Grenze zur Querulanz und Missbräuchlichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid vom 9. Dezember 2015 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann