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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1232/2015
Urteil vom 20. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geldwäscherei; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2015.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2015 wegen Geldwäscherei und Versuchs dazu zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Ein beschlagnahmter Betrag von Fr. 13'750.-- wurde eingezogen und einer Aktiengesellschaft zugesprochen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Der beschlagnahmte Betrag sei frei zu geben.
2.
Am 3. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dieser sei am 24. November 2015 verstorben.
Darauf sistierte das Bundesgericht das Verfahren am 9. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BZP. Der Vertreter wurde unter anderem ersucht, dem Bundesgericht baldmöglichst einen Totenschein zukommen zu lassen.
Der Vertreter führte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 aus, es sei ihm nicht möglich, einen Totenschein erhältlich zu machen, zumal der Beschwerdeführer in der Dominikanischen Republik verstorben sei.
Die Frage des Totenscheins kann letztlich offenbleiben, da eine Durchsicht der Beschwerde ergibt, dass darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann das Verfahren weitergeführt und die Sistierung aufgehoben werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, sei in Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" und offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden.
Ob der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Willkür und ebenso ein Anwendungsfall von Art. 97 Abs. 1 BGG liegen vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre tatsächlichen Feststellungen ausführlich dargelegt und begründet (vgl. Entscheid S. 6 - 21 E. 2 und 3). Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen nicht konkret. Er macht nur ganz allgemein geltend, er halte an seinen bisherigen Aussagen fest. Der Sachverhalt, wie er von ihm dargelegt werde, erscheine als glaubhaft. Selbst wenn gemäss der Ansicht der Vorinstanz hinter seine Ausführungen ein grosses Fragezeichen zu setzen wäre, so heisse das nicht, dass die "Erklärungsversuche" als Schutzbehauptungen und damit als unwahr zu werten seien. Jedenfalls liege kein klarer Beweis in Form eines Geständnisses oder in anderer Form (z.B. als Zeugenbeweis) gegen ihn vor. Indem die Vorinstanz nicht den Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt habe, wie er von ihm geltend gemacht bzw. zu Protokoll gegeben wurde, sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in zulässiger (recte wohl unzulässiger) Weise einseitig zu seinen Lasten festgestellt worden (Beschwerde S. 4).
Diese Vorbringen beschränken sich auf appellatorische Kritik, da sich daraus nicht ergibt, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein sollen, und sind deshalb unzulässig.
4.
In Bezug auf die Einziehung führt der Beschwerdeführer nur aus, als Folge des Freispruchs bestehe keine Grundlage mehr, den beschlagnahmten Betrag von Fr. 13'750.-- einzuziehen und der Aktiengesellschaft zuzusprechen (Beschwerde S. 5). Da der Schuldspruch nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, bleibt es auch von vornherein bei der Einziehung.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Umstände ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn