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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_57/2016
Urteil vom 20. Januar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2015.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2016, womit dieses eine Beschwerde des 1985 geborenen libanesischen Staatsangehörigen A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Januar 2016 gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), wobei die Frist dann, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dessen Angaben (und nach dem auf dem Urteilsexemplar vermerkten Eingangsdatum) am 30. November 2015 eröffnet wurde,
dass die Frist am 1. Dezember 2015 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG mithin am 15. Januar 2016 (Freitag) endigte,
dass die Rechtsschrift vom 18. Januar 2016 datiert und gleichentags zur Post gegeben worden ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller