BGer 9C_514/2015
 
BGer 9C_514/2015 vom 14.01.2016
{T 0/2}
9C_514/2015
 
Urteil vom 14. Januar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. B.________, Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die 1958 geborene A.________, Mutter dreier erwachsener Kinder, zuletzt bis Juli 2012 als Reinigungskraft bei der C.________ AG in einem Teilpensum (15 Stunden pro Woche) erwerbstätig gewesen, meldete sich am 22. November 2012 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertisen der Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 26. und 30. Mai 2014). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 10. Juni 2014 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2014 den Rentenanspruch mangels Invalidität.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr "auch rückwirkend, bis auf Weiteres und/oder befristet" eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues (psychiatrisches) Gutachten einzuholen.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen rentenrelevanten Gesundheitsschaden verneint hat.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht am 3. Juni 2015 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden das Grundsatzurteil 9C_492/2014 (BGE 141 V 281) erlassen hat.
3. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem voll beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 26. bzw. 30. Mai 2014 bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Experte habe in Kenntnis der Vorakten sowie der Magnetresonanztomographie-Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule überzeugend dargelegt, die festgestellten bildgebend-pathologischen Befunde müssten unter Berücksichtigung der geschilderten Beschwerden und klinischen Befunde interpretiert werden. Im Rahmen seiner Untersuchungen habe der Gutachter weder ein radikuläres Reiz- noch ein Ausfallsyndrom feststellen können, auch hätten sich mittels der zusätzlich erstellten Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule die geklagten Beschwerden nicht somatisch abstützen lassen. Letztere seien höchstens partiell mit objektivierbaren Befunden erklärbar. Der psychiatrische Sachverständige habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert, dieser aber mangels fehlender psychischer Komorbidität und gehäuft erfüllter Foerster-Kriterien keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Ferner habe er überzeugend ausgeführt, die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien lediglich subjektiv eingeschränkt. Mithin sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt, womit die Statusfrage - da so oder anders keine Invalidität vorliege - offen bleiben könne.
4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, entgegen dem somatischen Experten seien die Beschwerden und die daraus resultierenden Schmerzen mittels Befunde der Magnetresonanztomographie (v.a. mehrere Diskushernien) sehr wohl medizinisch nachweis- und feststellbar. Dieser Einwand ist unbehelflich. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis auf KLIPSTEIN/MICHEL/LÄUBLI ET AL., Do MRI findings correlate with mobility tests?, Eur Spine 2007 S. 803-811). Mit Blick darauf, dass der Rheumatologe nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde - insbesondere kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - erheben konnte, hat das kantonale Gericht nicht Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), indem es dem somatischen Teilgutachten, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten sowie Haushaltsarbeiten verneinte, vollen Beweiswert zuerkannt hat.
Was die anhaltende somatoforme Schmerzstörung betrifft, welcher gutachterlicherseits sowie von der Vorinstanz - noch unter Beachtung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung - keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, führt auch die Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu keinem anderen Ergebnis: Aus dem psychiatrischen Gutachten, welches seinen Beweiswert nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 m.H.a. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266) und in concreto eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt, ergibt sich, dass mit Blick auf das doch recht aktive Leben der Beschwerdeführerin (u.a. regelmässige Tagesgestaltung, körperliche und soziale Aktivitäten [Spaziergänge, rege Kontakte mit Familienangehörigen], regelmässige Ferienreisen in den Kosovo mit dem Auto oder Flugzeug) sowie deren Schilderungen eine schwere Ausprägung der Störung, welche bisher psychiatrisch nicht behandelt wurde, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Ferner fehlt eine psychische oder somatische Komorbidität, namentlich sind die Beschwerden der Wirbelsäule nach dem hievor Gesagten nicht invalidisierend (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303), so die Einbettung in die Familie und die Unterstützung durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Damit hat es im Ergebnis beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer