BGer 6B_1282/2015
 
BGer 6B_1282/2015 vom 14.01.2016
{T 0/2}
6B_1282/2015
 
Urteil vom 14. Januar 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung; Entschädigung (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 einem Betäubungsmittelschnelltest unterzogen, der zu einem positiven Ergebnis führte. Die Blut- und Urinprobe war in der Folge indessen negativ. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln am 14. Juli 2015 ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nicht aus. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 2. November 2015 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 2. November 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'070.-- zuzusprechen.
 
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Die Vorbringen gehen denn auch an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer befasst sich zur Hauptsache materiell mit der Polizeikontrolle und mit dem Entzug des Führerausweises. Beides ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, der sich einzig zur Frage einer Entschädigung für das eingestellte Strafverfahren äussert. Der Führerausweisentzug hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Wie der Begründung der Vorinstanz im Übrigen zu entnehmen ist, spielten ein allfäliges Selbstverschulden des Beschwerdeführers oder die Frage, ob die Polizisten rechtmässig gehandelt haben, für den Ausgang der Sache keine Rolle. Auf die Beschwerde ist mangels einer auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezogenen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn