BGer 2C_15/2016
 
BGer 2C_15/2016 vom 07.01.2016
{T 0/2}
2C_15/2016
 
Urteil vom 7. Januar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 30. November 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A.________ heiratete am 2. Juni 2011 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 15. August 2011 reiste er im Alter von gut 32 Jahren zu ihr in die Schweiz ein; er erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 14. August 2013 verlängert wurde. Im April 2013 gab die Ehefrau bekannt, dass sie in Serbien eine Scheidungsklage eingereicht habe; die Ehe wurde am 29. November 2013 vor einem dortigen Gericht geschieden.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und ordnete dessen Wegweisung an. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 6. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 31. Januar 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm für weitere zwölf Monate zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Vorliegend ist in rechtlicher Hinsicht einzig streitig, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 43 AuG die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen kann. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hingegen nicht prüfbar, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 AuG erfüllt seien, besteht doch auf eine solche kein Rechtsanspruch, was Voraussetzung für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels wäre (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_104/2015 vom 1. Februar 2015 E. 2.2).
Das Verwaltungsgericht erläutert, unter welchen restriktiven Voraussetzungen bei behaupteter Ausübung psychischer ehelicher Gewalt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG anzunehmen ist (E. 4.2.1). Es befasst sich alsdann mit den entsprechenden Sachbehauptungen des Beschwerdeführers, die zu allgemein gehalten und nicht konkret substanziiert seien; selbst wenn die Darstellungen zutreffen sollten, erreichten die angeblich auf Eifersucht und dem Misstrauen der Ehefrau beruhenden Eheprobleme wohl die notwendige Schwere für die Annahme eines Härtefalles nicht; es sei unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Befragung der Ex-Ehefrau abzusehen (E. 4.2.2 und 4.2.3).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht gezielt auseinander. Namentlich genügen seine appellatorischen Schilderungen der Ehesituation in keiner Weise um darzulegen, dass das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich falsch oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien ermittelt hätte. Worin bei diesem Sachverhalt die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG oder sonst wie schweizerisches Recht verletze, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller