BGer 8C_530/2015
 
BGer 8C_530/2015 vom 06.01.2016
{T 0/2}
8C_530/2015, 8C_563/2015
 
Urteil vom 6. Januar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
8C_530/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin,
und
8C_563/2015
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Der 1954 geborene A.________ arbeitete seit Juli 1991 als Projektmanager im Bereich von Software/Hardware-Entwicklung bei der Firma B.________ AG in C.________ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gemäss UVG versichert. Am 18. April 1999 zog er sich in der Folge eines Verhebetraumas einen distalen Bizepssehnenausriss und eine Läsion des Nervus cutaneus antibrachii lateralis rechts zu. Die Unfallversicherung leistete Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Im Heilungsverlauf traten Komplikationen (Entwicklung von ektopen Ossifikationen) auf und die Visana liess den Versicherten mehrfach begutachten (Expertisen der Klinik D.________, vom 6. Juli 2000, des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 15. Februar 2002 und des Prof. Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 14. März 2003 sprach sie A.________ ab dem 1. April 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 44.9 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
A.b. Im Rahmen einer im November 2011 eingeleiteten Rentenrevision beauftragte die Visana das Institut G.________ mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Das Institut G.________ erstattete die Expertise am 26. März 2012. Mit Verfügung vom 4. März 2013 teilte die Visana A.________ mit, ab dem 1. Mai 2013 habe er noch Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 %. Auf Einsprache hin holte die Unfallversicherung eine Stellungnahme des Institut G.________ ein und setzte mit Entscheid vom 15. November 2013 den Invaliditätsgrad und den Anspruch auf eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2013 auf 21 % fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, der Versicherte habe ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 %.
C. A.________ (Verfahren 8C_530/2015) und die Visana (Verfahren 8C_563/2015) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ stellt den Antrag, es sei ihm ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51.4 % auszurichten. Die Visana stellt das Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 15. November 2013.
Die Visana und A.________ schliessen je auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen.
D. Mit Verfügung vom 23. November 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde der Visana die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
4. Das kantonale Gericht prüfte zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Rentenanspruchs (1. April 2003) bis zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (15. November 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) erheblich verändert hatte, und bejahte dies aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gutachten des Institut G.________. Die Expertise vom 26. März 2012 beurteilte das Gericht als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb auf die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Im weiteren prüfte die Vorinstanz die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht. Sie erkannte, der Versicherte könne mit einer um 20 % verminderten Leistung praktisch gleich viel wie vor dem Unfall verdienen, weshalb es sich rechtfertige, einen Prozentvergleich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung eines sogenannten Leidensabzuges von 5 % ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 24 %.
5. 
5.1. Der Versicherte lässt geltend machen, das Gutachten des Institut G.________ vom 26. März 2012 sei nicht verwertbar, da es nicht umfassend sei, nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden nicht berücksichtige und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchte. Zudem seien die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, die Schmerzen hätten sich gegenüber den früheren Begutachtungen und Berichten verbessert und es sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, unbegründet. Tatsächlich lägen unveränderte Verhältnisse vor.
5.2. Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Grundlagen auf welchen die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte, ebenso umfassend und sorgfältig dargestellt wie die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 26. März 2012.
Wie vom kantonalen Gericht bereits ausgeführt, erweist sich das Gutachten des Institut G.________ entgegen der Ansicht des Versicherten nicht als unvollständig. Im neurologischen Teil des Gutachtens wurden die Problematik des Nervus cutaneus antebrachii lateralis ausführlich diskutiert und die klinischen Befunde mit den Vorbefunden verglichen. Dabei zeigte sich eine gewisse Inkonsistenz hinsichtlich der Schmerzangaben während der Prüfung und auch die gezeigte Kraftminderung der rechten Hand wies auf ein selbstlimitierendes Verhalten hin. Zwar fand der Gutachter weiterhin eine neuropathische Schmerzkomponente, welche in ihrer Intensität jedoch relativiert wurde, da keine muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung gefunden wurden und auch der bescheidene Analgetikabedarf und der fehlende Ruheschmerz gegen eine erhebliche neuropathische Schmerzproblematik und damit für eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse sprechen.
Weiter ist - wie die Vorinstanz bereits ausführte - nichts daran auszusetzen, dass die Gutachter beim Institut G.________ auf eigene radiologische und klinisch-chemische Untersuchungen verzichteten. Welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen, ist grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes. Die klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise die nur noch leicht eingeschränkte aktive Beweglichkeit, eine entsprechend geringere Schmerzprovokation sowie die Tatsache, dass während der Untersuchung eine annähernd volle Pronation der Hand möglich war, ergaben eine Besserung, weshalb es die Ärzte für irrelevant hielten, ob sich auch bildgebend eine Veränderung zeige. Entgegen den Vorbringen des Versicherten wurden seine geklagten Beschwerden sehr wohl berücksichtigt, durch die klinischen Untersuchungen hingegen relativiert.
Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu Recht mit dem umfassenden und nachvollziehbar begründeten Gutachten vom 26. März 2012 davon ausgegangen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse - unter anderem in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - wesentlich verändert haben, und dass damit die zumutbare Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte. Die Ausführungen des Versicherten können nichts daran ändern. Mit der Vorinstanz ist daher von einer nur noch um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6. Die Visana rügt in ihrer Beschwerde einzig, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht gleichzeitig einen Prozentvergleich und einen leidensbedingten Abzug vorgenommen.
 
6.1.
6.1.1. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.5.2; Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
6.1.2. Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 E. 4.1). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem bis am 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a OG letztinstanzlich zulässig war, bleibt mit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar 2007 nunmehr auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, N. 31 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 26 zu Art. 97 BGG).
6.2. Die Unfallversicherung beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 (9C_129/2008). In dessen Erwägung 3.3.1 wird mit Blick auf BGE 126 V 75 E. 75 E. 5b S. 79 ausgeführt, ein sogenannter leidensbedingter Abzug von gesamthaft höchstens 25 % sei nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festgelegt werde. Eine solch strikte Aussage lässt sich jedoch dem zitierten Leitentscheid nicht entnehmen. Vielmehr muss auch bei der Anwendung des Prozentvergleiches immer geprüft werden, ob weitere Faktoren, soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 28a). Nicht gekürzt werden können nur Löhne, welche effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit erzielt werden oder auch sogenannte DAP-Löhne (Dokumentation der SUVA zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen sowie dem dabei erzielten Verdienst) (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 101 zu Art. 28a). Entgegen dem Vorbringen der Unfallversicherung schliesst die von der Vorinstanz vorgenommene Variante des Einkommensvergleichs die Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht aus, geht sie doch weder von einem konkret erzielten Lohn noch von einem DAP-Lohn aus. Vielmehr macht sie einen "bezifferten Schätzungsvergleich", ohne die beiden Vergleichseinkommen ziffernmässig genau zu ermitteln. Dabei kann ein Abzug berücksichtigt werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 35 zu Art. 28a mit Hinweis auf Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2;). Das kantonale Gericht hat den von ihm vorgenommen Abzug von 5 % mit den schlechteren Verdienstmöglichkeiten im Teilzeiterwerb begründet. Daran ist nichts auszusetzen. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz auf 24 % festgelegten Invaliditätsgrad. Die Beschwerden sind abzuweisen.
7. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Versicherte hat infolge Abweisung der von der Visana erhobenen Beschwerde in diesen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
1. Die Verfahren 8C_530/2015 und 8C_563/2015 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Visana hat A.________ im Verfahren 8C_563/2015 mit Fr. 1'000.-zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer