BGer 5A_676/2015
 
BGer 5A_676/2015 vom 05.01.2016
{T 0/2}
5A_676/2015
 
Urteil vom 5. Januar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta,
Beschwerdeführer,
gegen
1. F.________,
2. G.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
3. Stiftungsaufsichtsbehörde,
4. H.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stiftungsaufsicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die I.________ ist eine 1986 von J.A.________ gegründete Stiftung mit Sitz in U.________. Ihr Zweck ist gemäss Stiftungsurkunde die Erhaltung, der Ausbau und die Erschliessung des Sammelgutes. Dieses zeigt Land und Leute Graubündens, insbesondere im Spiegel der darstellenden Kunst und Grafik.
Im Jahr 2009 verstarb J.A.________ und im Jahr 2010 dessen Ehefrau. Gesetzliche Erben sind ihre beiden Töchter A.A.________ und B.A.________.
In Art. 7 der Stiftungsurkunde ist den Familienmitgliedern ein lebenslänglicher Sitz im Stiftungsrat eingeräumt. A.A.________ amtet als Präsidentin des Stiftungsrates. B.A.________ war ebenfalls Mitglied des Stiftungsrates; sie trat aber am 21. Dezember 2009 aus und wurde im Handelsregister gelöscht.
Bald nach dem Tod von J.A.________ entstanden zwischen den beiden Töchtern als Erbinnen und den anderen Stiftungsräten Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Sammelgut. Erstere liessen eine Teilungsvereinbarung ausarbeiten, wonach der überwiegende Teil der Kunstwerke zum Nachlass gehören soll, während sich die Stiftungsräte K.________, F.________ und G.________ auf den Standpunkt stellten, dass der grösste Teil der gesammelten Objekte bereits im Eigentum der Stiftung stehe.
B. Am 8. September 2013 teilte B.A.________ dem Stiftungsrat schriftlich mit, dass sie wieder Einsitz in dieses Gremium nehme. Am 15. September 2013 erklärte K.________ seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat "auf den nächstmöglichen Termin". Den in der Folge von A.A.________ vorbereiteten Zirkularbeschluss, mit welchem vom Rücktritt von K.________ Kenntnis genommen sowie die Funktion und Zeichnungsberechtigung von B.A.________ geregelt werden sollte, lehnten F.________ und G.________ ab.
Mit Zirkulationsbeschluss von 10./14. Oktober 2013 kamen K.________, F.________ und G.________ überein, eine Feststellungs- und Herausgabeklage gegen die beiden Erbinnen einzureichen, und sie beauftragten Rechtsanwalt Marco Troller mit der Einleitung und Führung des Prozesses.
Am 4. November 2013 führte A.A.________ in Zürich-Flughafen eine ausserordentliche "Stiftungsratssitzung" zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von B.A.________ durch, an welcher sie und ihre Schwester B.A.________ anwesend waren. Gemäss Sitzungsprotokoll wurde der einstimmige "Beschluss" gefasst, B.A.________ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister einzutragen. A.A.________ veranlasste in der Folge die Eintragung von B.A.________ per 6. November 2013 und liess gleichzeitig K.________ im Handelsregister löschen.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 lud A.A.________ die Stiftungsratsmitglieder zu einer ordentlichen Stiftungsratssitzung auf den 13. Dezember 2013 ein. Gemäss Traktandenliste wurde unter Ziff. 5 das Tranktandum "Wahl Stiftungsrat" angekündigt.
Gemäss Sitzungsprotokoll waren an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 A.A.________ und B.A.________, K.________, F.________ und G.________ sowie ein Vertreter der Revisionsstelle und die Geschäftsführerin L.________ anwesend. G.________ bestritt zu Beginn des Traktandums "Wahl Stiftungsrat" die Stellung von B.A.________ als Stiftungsrätin. Ohne auf diesen Einwand einzugehen, schlug A.A.________ darauf C.________, D.________ und E.________ als neue Stiftungsräte vor, welche sogleich den Sitzungsraum betraten. Nach kurzer Diskussion, bei welcher G.________ gegen das Vorgehen protestierte, schritt A.A.________ zur Abstimmung. Sie und ihre Schwester stimmten für die drei Kandidaten, während F.________ und G.________ gegen deren Zuwahl votierten. K.________ gab - nachdem ihn G.________ zur Stimmabgabe aufgefordert, A.A.________ seine Stimmberechtigung aber verneint hatte - keine Stimme ab. Unter Berufung auf den ihr bei Stimmengleichheit zukommenden Stichentscheid, den sie zugunsten der drei Kandidaten ausübe, stellte A.A.________ die "Wahl" von C.________, D.________ und E.________ in den Stiftungsrat fest. G.________, F.________ und K.________ verliessen darauf gemeinsam mit L.________ und dem Revisor den Sitzungsraum. Die verbliebenen Personen behandelten in der Folge die weiteren Traktanden, wobei sie zunächst über die Konstituierung des Stiftungsrates und die Zeichnungsberechtigung der neuen Mitglieder "Beschluss" fassten. Unter dem Traktandum 11 "Vermächtnis J.A.________" wurde sodann im Ausstand von A.A.________ und B.A.________ beschlossen, Rechtsanwalt Troller das Mandat zur Klage gegen die beiden Erbinnen mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Unter dem Traktandum 12 "Varia" wurde festgehalten, dass das Vertrauensverhältnis zur Geschäftsführerin L.________ als Folge ihres Verhaltens an der Sitzung zerstört sei und ihr mit sofortiger Freistellung gekündigt werde.
C. Am 19. Dezember 2013 reichten F.________ und G.________ bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein mit welcher sie namentlich die Aufhebung des Beschlusses betreffend Zuwahl von C.________, D.________ und E.________, eine Handelsregistersperre, die vorübergehende Suspendierung aller Stiftungsräte und die Einsetzung eines Sachwalters verlangten.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurden sämtliche Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 ab dem Traktandum Nr. 5 aufgehoben, die Stiftungsräte für vier Monate suspendiert, diesen die Entfernung der im Archiv deponierten Werke und Stiftungsunterlagen verboten sowie H.________ für die Dauer von vier Monaten als Sachwalter ernannt.
Mit Beschwerde verlangten A.A.________ und B.A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Anweisung an das Handelsregisteramt, H.________ und L.________ zu löschen und B.A.________, C.________, D.________ und E.________ als Mitglieder des Stiftungsrates einzutragen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2014 wies das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden die Beschwerde ab.
Dagegen wurde mit den gleichen Begehren eine Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Zwischenzeitlich verlängerte die Finanzverwaltung die Sachwalterschaft auf unbestimmte Zeit. Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschluss vom 4. November 2013 betreffend Eintragung von B.A.________ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsgeister nichtig ist, unter Beauftragung des Handelsregisteramtes mit der Löschung, und wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
D. Gegen diesen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ am 2. September 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Handelsregisteramtes, den Sachwalter zu löschen und B.A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ als Mitglieder des Stiftungsrates einzutragen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet der Stiftungsaufsicht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), bei welchem es um Fragen der Organisation bzw. der gültigen Wahl von Stiftungsratsmitgliedern und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit geht. Die Beschwerde steht somit offen.
In materieller Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. Dagegen ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann einzig eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2. Umstritten ist zunächst die Frage, ob B.A.________ aufgrund ihrer Erklärung vom 8. September 2013 Mitglied des Stiftungsrates ist.
2.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass B.A.________ aufgrund von Art. 7 der Stiftungsurkunde an sich lebenslänglich ein Sitz im Stiftungsrat zustehe. Sie sei aber am 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat ausgetreten und es bedürfe für die Wiederaufnahme einer Wahl im Sinn von Art. 8 der Stiftungsurkunde. Eine solche habe am 4. November 2013 nicht stattfinden können, weil gemäss Art. 9 der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig sei. Als stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates habe aber ausschliesslich A.A.________ teilgenommen. Der "Beschluss" leide an einem derart gravierenden Mangel, dass er als nichtig anzusehen sei. Ferner sei B.A.________ auch durch den am 6. November 2013 erfolgten Handelsregistereintrag nicht zur Stiftungsrätin geworden. Sie sei mithin am 13. Dezember 2013 nicht stimmberechtigt gewesen.
2.2. Wie bereits im kantonalen Verfahren machen die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, angesichts der Regelung in Art. 7 der Stiftungsurkunde und der Organisationsfreiheit im Stiftungsrecht habe B.A.________ Anspruch auf Einsitznahme im Stiftungsrat. Hierfür könne nicht stur ein formeller Beschluss verlangt werden, zumal keine Gründe gegen ihre Wiederaufnahme im Stiftungsrat bestünden; sie habe sich immer für die Stiftung eingesetzt und es bestehe auch kein Interessenkonflikt, zumal es für die Stiftung sinnvoller wäre, sich mit den Erbinnen aussergerichtlich zu einigen statt einen teuren Prozess zu führen.
2.3. Die Wahl und Zusammensetzung des Stiftungsrates bestimmt sich in erster Linie nach der Stiftungsurkunde. Diese sieht vor, dass der Stiftungsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (Art. 5 Abs. 1), wobei ein Mitglied der Familie A.________ im Stiftungsrat vertreten sein sollte (Art. 5 Abs. 2), dass sich der Stiftungsrat selbst konstituiert und ergänzt (Art. 6), wobei die Amtsdauer drei Jahre beträgt, eine Wiederwahl möglich ist und der Stifter, seine Ehefrau sowie ihre beiden Töchter über einen lebenslänglichen Sitz im Stiftungsrat verfügen (Art. 7 Abs. 1), dass eine Abberufung aus dem Stiftungsrat jederzeit möglich ist (Art. 7 Abs. 2), wobei der Stiftungsrat über die Abberufung von Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit entscheidet (Art. 7 Abs. 3), und dass u.a. die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates zu den unentziehbaren Aufgaben des Stiftungsrates gehört (Art. 8 Abs. 1).
Die Stiftungsurkunde statuiert mithin, dass die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Stiftungsrat durch Wahl erfolgt, und zwar im System der Kooptation, indem der Stiftungsrat in seiner jeweiligen Zusammensetzung über die Wahl von Kandidaten befindet. Den beiden Töchtern des Stifters steht nach dem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Willen des Stifters grundsätzlich ein Sitz im Stiftungsrat zu. Dies wird in Ziff. 7 Abs. 1 im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Amtsdauer von drei Jahren festgehalten. Von der Systematik und Teleologie her ist das lebenslängliche Einsichtsrecht offensichtlich als Ausnahme zur Amtsdauer und folglich dahingehend zu verstehen, dass sich die Töchtern keiner Wiederwahl stellen müssen, soweit sie Mitglied des Stiftungsrates sind. Die Aufnahme als neues Mitglied ist hingegen in Ziff. 8 der Stiftungsurkunde geregelt; hierfür bedarf es in jedem Fall einer Wahl durch den Stiftungsrat. Dass sich B.A.________, nachdem sie am 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat ausgetreten und im Handelsregister gelöscht worden war, gewissermassen durch einseitige Erklärung wiederum hätte zum Mitglied machen können, widerspricht der unentziehbaren Wahlkompetenz des Stiftungsrates als Gremium.
Ob B.A.________ in materieller Hinsicht für die Zukunft gewissermassen ein das zuständige Wahlgremium - unter Vorbehalt von Ausschlussgründen - grundsätzlich bindendes Einsitzrecht zusteht, nachdem sie im Jahr 2009 den Rücktritt erklärt hat, ist nicht Verfahrensgegenstand. Dieser beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob B.A.________ aufgrund einseitiger Erklärung wiederum ein Mitglied des Stiftungsrates werden konnte. Dies ist nicht der Fall, weil nach dem Gesagten jedenfalls eine formelle Wahl durch den Stiftungsrat nötig wäre und eine solche bislang nicht erfolgt ist.
Ferner konnte, soweit dies beschwerdeweise sinngemäss behauptet sein sollte, auch die "zwecks Regelung der Funktion und Zeichnungsberechtigung von B.A.________" am 4. November 2013 in Zürich-Flughafen durchgeführte ausserordentliche "Stiftungsratssitzung" keine Grundlage für die Aufnahme als Mitglied des Stiftungsrates sein: Abgesehen davon, dass das für die Beschlussfassung nötige Quorum - Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde sieht vor, dass der Stiftungsrat beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist - nichterreicht war, indem A.A.________ bei diesem Anlass das einzige stimmberechtigte Mitglied war, lag gar keine Beschlussfassung durch das zuständige Organ vor. A.A.________ hatte nämlich die anderen Mitglieder des Stiftungsrates nicht zur "ausserordentlichen Stiftungsratssitzung" vom 4. November 2013 eingeladen, sondern diese "Sitzung" gewissermassen mit sich selbst durchgeführt. Zuständig für die Wahl von neuen Mitgliedern des Stiftungsrates ist aber nicht die Präsidentin, sondern vielmehr handelt es sich dabei gemäss Art. 8 der Stiftungsurkunde um eine unentziehbare Aufgabe des Stiftungsrates. Am 4. November 2013 tagte aber nicht der Stiftungsrat als Gremium, sondern allein dessen Präsidentin. Ein durch das unzuständige Organ gefasster "Beschluss" oder ein solcher, welcher zwar vom zuständigen Organ ausgegangen, aber bei welchem nicht alle stimm- oder wahlberechtigten Mitglieder eingeladen worden sind, ist ein blosser Schein- Beschluss, welcher keinerlei Rechtswirkung erzeugt bzw. als nichtig anzusehen ist (vgl. spezifisch für Stiftungsratsbeschlüsse: Urteile 5A.7/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4 m.w.H.; 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005 E. 4.2.2; BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Diss. Zürich 2009, S. 162; vgl. in allgemeiner Hinsicht: Art. 706b und 714 OR; BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465 m.w.H.; RIEMER, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, Rz. 262, 269 und 281; RIEMER, Berner Kommentar, N. 102 und 108 zu Art. 75 ZGB; SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, Diss. Zürich 2009, S. 103 f. und 139 f.).
2.4. Im vorliegenden Verfahren nicht von Belang ist nach dem Gesagten, ob von der Sache her Gründe gegen die Aufnahme von B.A.________ bestünden, welche von ihrer Gewichtung her auch zur Abberufung aus wichtigen Gründen im Sinn von BGE 128 III 209 E. 4c S. 211 berechtigen würden. Auf die diesbezüglichen längeren Ausführungen in der Beschwerde ist folglich nicht einzugehen. An dieser Stelle sei lediglich bemerkt, dass sich der Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Sammelgutes durchaus schon anlässlich der Wahl neuer Mitglieder manifestieren kann; das eigenmächtige und auf Sicherung von Mehrheiten in eigener Sache ausgerichtete Vorgehen der Präsidentin zeigt dies eindrücklich. Es wird Sache der Stiftungsaufsicht sein, diesbezüglich soweit nötig präventiv oder repressiv einzugreifen, wozu ihr eine ganze Anzahl möglicher Massnahmen zur Verfügung steht.
An der Sache vorbei geht schliesslich die Ansicht der Beschwerdeführer, es hätte B.A.________ in Analogie zur Abberufung aus wichtigen Gründen im Sinn von BGE 128 III 209 E. 4c S. 211 das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Zur Diskussion steht nicht eine Abberufung, sondern die Tatsache, dass bislang keine Wahl von B.A.________ als Mitglied des Stiftungsrates erfolgt ist. Die Frage des rechtlichen Gehörs durch den Stiftungsrat konnte sich in diesem Zusammenhang nicht stellen.
3. Umstritten ist weiter, ob C.________, D.________ und E.________ an der Sitzung vom 20. November 2013 gültig als neue Mitglieder des Stiftungsrates gewählt worden sind.
3.1. Das Obergericht hat die Frage aus mehreren Gründen verneint. Zunächst ist es davon ausgegangen, dass die Traktandierung mit dem Stichwort "Wahl Stiftungsrat" ungenügend erfolgt sei. Die Mitglieder des Stiftungsrates hätten aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen müssen, dass es einzig um die Nachfolge von K.________ oder die allfällige Zuwahl von B.A.________, nicht aber um die Wahl weiterer Kandidaten bzw. um die Aufstockung des Stiftungsrates gehe. F.________ und G.________ hätten die von A.A.________ vorgeschlagene Beschlussfassung auf dem Zirkularweg abgelehnt und eine Grundsatzdiskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates an der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung verlangt und auch darauf hingewiesen, dass es zunächst um die Klärung möglicher Interessenkonflikte gehe und im Übrigen K.________ seinen Rücktritt auf den nächstmöglichen Termin erklärt habe. Schliesslich habe G.________ auch wenige Tage vor der Sitzung mit E-Mail nochmals verlangt, dass eine Diskussion über die künftige Zusammensetzung in genereller wie auch in persönlicher Hinsicht erfolgen müsse. A.A.________ habe die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates erst an der Sitzung unmittelbar bei der Behandlung des Traktandums 5 darüber informiert, dass sie drei Kandidaten zur Wahl vorschlage. Die anderen Mitglieder des Stiftungsrates seien völlig überrascht gewesen bzw. überrumpelt worden, aber A.A.________ habe weder die gewünschte grundsätzliche Diskussion zugelassen noch sei sie auf den Protest von G.________ eingegangen. Es liege eine Verletzung der sich aus dem analog anwendbaren Art. 67 Abs. 3 ZGB ergebenden Pflicht zu gehöriger Traktandierung vor, weil die übrigen Mitglieder nicht auf eine personelle Erweiterung des Stiftungsrates hätten schliessen müssen, und der Beschluss sei daher nicht gültig zustande gekommen. Sodann liege auch eine Verletzung des Antrags- und Diskussionsrechtes vor, welches Teil des Stimmrechtes bilde. Damit seien wichtige Prinzipien der demokratischen Willensbildung verletzt worden und auch insofern sei der Beschluss ungültig.
Weiter hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass G.________ an der Sitzung die Feststellung der Anwesenheiten verlangt und festgehalten habe, dass B.A.________ nicht, wohl aber K.________ Mitglied des Stiftungsrates sei. A.A.________ sei darauf nicht eingegangen, sondern habe vielmehr über die Wahl der drei von ihr vorgeschlagenen Kandidaten abstimmen lassen, wobei sie K.________ das Stimmrecht abgesprochen und dafür die Stimme von B.A.________ gezählt habe. Indes sei Letztere nach dem Gesagten nicht Mitglied des Stiftungsrates gewesen und sei dafür K.________ noch Mitglied gewesen, weil er seinen Rücktritt keineswegs per sofort, sondern erst auf den nächst möglichen Termin erklärt und in seinem Demissionsschreiben auch unmissverständlich festgehalten habe, dass er angemessen mitarbeite, bis ein Nachfolger gewählt worden sei. Eine solche Wahl habe aber am 13. Dezember 2013 nicht stattgefunden und folglich sei K.________ bei der betreffenden Sitzung noch stimmberechtigt gewesen. Er sei von A.A.________ denn auch wie die anderen Mitglieder zur Stiftungsratssitzung eingeladen worden und habe auch die Traktandenliste und alle Beilagen erhalten, was keinen Sinn gemacht hätte, wenn er nicht in dieser Funktion eingeladen worden wäre. Dass er sich beim Traktandum 5 schliesslich der Stimme enthalten habe, sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass A.A.________ ihm, wie das Sitzungsprotokoll zeige, die Stimmberechtigung eigenmächtig versagt habe. Sodann zeige das Verlassen des Raumes aus Protest, dass er sich auch selbst als stimmberechtigt angesehen habe. Mithin hätten im Zeitpunkt der umstrittenen Zuwahl der drei Kandidaten die vier Mitglieder A.A.________, F.________, G.________ und K.________ dem Stiftungsrat angehört. Einzig A.A.________ habe für die drei Kandidaten gestimmt und der Wahlbeschluss sei mithin auch unter diesem Aspekt nicht gültig zustande gekommen.
3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Demissionserklärung eines Stiftungsratsmitgliedes sei eine aufhebende Gestaltungserklärung und gemäss Art. 404 OR sei der Rücktritt jederzeit möglich. Mit Schreiben vom 15. September 2013 habe K.________ seinen Rücktritt bekannt gegeben und nach dem Vertrauensprinzip habe aus medizinischen Gründen auf einen sofortigen Rücktritt geschlossen werden müssen. Im Übrigen habe er den Raum nicht aus Protest verlassen, sondern weil sich sein Mantel im Wagen von F.________ befunden und dieser ihm versprochen habe, ihn nach Hause zu fahren. Falls kein sofortiger Rücktritt stattgefunden hätte, so wäre er im Sinn eines Eventualargumentes jedenfalls auf den Beginn der Sitzung vom 13. Dezember 2013 erfolgt, weil die nötige Anzahl Mitglieder nie unterschritten worden sei, so dass es gar nicht sofort einen Nachfolger gebraucht habe. Hingegen sei B.A.________ stimmberechtigtes Mitglied gewesen, weil ihr ein lebenslänglicher Sitz im Stiftungsrat zustehe. Im Übrigen sei auch die Traktandierung ordnungsgemäss erfolgt, denn G.________ habe im Vorfeld der Sitzung eine Aufstockung auf mindestens fünf Stiftungsräte angeregt und es habe sich dabei um ein altes Thema gehandelt. Die Zuwahl neuer Mitglieder sei folglich vorhersehbar gewesen und die Mitglieder des Stiftungsrates hätten sich mithin aufgrund der konkreten Ankündigung ohne Weiteres ein Bild machen können, über was abgestimmt werde. Das Nennen von Kandidatennamen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. A.A.________ habe auch nicht die Diskussion unterbinden wollen, sondern es habe Zeitdruck geherrscht. Die drei Kandidaten seien somit regelkonform gewählt worden und sie hätten über die weiteren Traktanden sogleich regelkonform mit abstimmen können, so dass das für die Beschlussfassung nötige Anwesenheitsquorum von mindestens drei Mitgliedern nicht unterschritten worden sei, als F.________ und G.________ sowie K.________ den Raum verlassen hätten.
3.3. Nach dem in E. 2 Gesagten war B.A.________ an der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 kein stimmberechtigtes Mitglied. Die Wahl der drei Kandidaten kam mithin unabhängig von der Frage der Stimmberechtigung von K.________ nicht zustande. Bei dieser Feststellung könnte es sein Bewenden haben. Der Vollständigkeit halber sei indes kurz auf die weiteren Punkte eingegangen, zumal es sich zum Teil sogar um Nichtigkeitsgründe handeln würde.
3.4. Aufgrund verschiedener Tatsachenfeststellungen hat das Kantonsgericht auf das am 13. Dezember 2013 noch gegebene Stimmrecht von K.________ geschlossen, welches aber von A.A.________ gegen dessen Willen unterbunden wurde. Dabei handelt es sich um für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche einzig mit substanziierten Verfassungsrügen, nicht aber mit appellatorischen Ausführungen, wie sie vorliegend erfolgen, angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Demnach steht verbindlich fest, dass K.________ keineswegs per sofort zurückgetreten ist, dass er ordentlich zur Stiftungsratssitzung geladen wurde und dass er sich auch selbst als stimmberechtigtes Mitglied ansah, dass ihm A.A.________ aber die Ausübung des Stimmrechtes verwehrte. Dies stellt einen Nichtigkeitsgrund für die entsprechende Beschlussfassung dar (vgl. RIEMER, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Rz. 280; BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 172).
Was sodann die Traktandierung anbelangt, beschränken sich die Beschwerdeführer in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen zum Vorfeld der Sitzung und zur Tatsache, dass F.________, G.________ und K.________ von der Präsentation neuer Kandidaten völlig überrumpelt wurden, ebenfalls auf appellatorische Ausführungen. Mangels von Verfassungsrügen, namentlich von substanziierten Willkürrügen, kann darauf nicht eingetreten werden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegt aber eine Verletzung der Pflicht zu gehöriger Traktandierung vor. Diese erfordert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die stimmberechtigten Mitglieder nach Einsicht in die Traktandenliste und die Statuten bzw. die Stiftungsurkunde ohne Weiteres erkennen können, über welche Gegenstände sie zu beraten und gegebenenfalls abzustimmen haben; ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 114 II 193 E. 5b S. 197; 126 III 5 E. 2a S. 7; RIEMER, Berner Kommentar, N. 97 zu Art. 67 ZGB). Zwar ist normalerweise die Angabe von Kandidatennamen nicht zwingend erforderlich (BGE 126 III 5 E. 2a S. 7; BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 161 f.). Im vorliegenden Einzelfall hätte aber eine gehörige Ankündigung vor dem Hintergrund der konkreten Ausgangslage nähere Angaben verlangt. Der Sitzung ging ein Ringen um die Herrschaft im Stiftungsrat im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Sammelgutes zwischen dem Nachlass und der Stiftung voraus (Reaktivierung von B.A.________ als Stiftungsrätin durch einseitige Erklärung; von A.A.________ abgehaltene "ausserordentliche Stiftungsratssitzung"; Einleitung einer Klage gegen die beiden Erbinnen durch die drei anderen Mitglieder des Stiftungsrates). In dieser Situation sollte durch die vom Präsidium heimlich angelegte Erweiterung des Stiftungsrates durch drei Kandidaten aus dem eigenen Umfeld eine willfährige Mehrheit geschaffen werden, welche von der Stimmenzahl her selbst im Fall des Ausstandes der Erbinnen die Beschlussfassung zu deren persönlichen Gunsten ausfallen lassen könnte. Der Stiftungsrat hat in seiner neuen Zusammensetzung - unter Ausstand von A.A.________ und B.A.________ - denn auch sofort und ausserhalb der Traktandenliste beschlossen, Rechtsanwalt Troller das Mandat für die gegen die Erbinnen gerichtete Klage der Stiftung zu entziehen und diese fallen zu lassen. Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es angesichts der speziellen Ausgangslage davon ausgegangen ist, dass aus der Traktandierung hätte hervorgehen müssen, dass es um die Vergrösserung der Mitgliederzahl ging. Angesichts des Streites um die Zugehörigkeit des Sammelgutes wäre auch die Bekanntgabe der Namen der Kandidaten angezeigt gewesen, damit die anderen Mitglieder des Stiftungsrates sich über diese bzw. deren Bezug zur Präsidentin und deren Schwester hätten ein Bild machen und gegebenenfalls auch eigene Kandidaten präsentieren können (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 73 und 79 zu Art. 67 ZGB). Das Kantonsgericht hat spezifisch die Tatsache hervorgehoben, dass G.________ mit E-Mail vom 9. Dezember 2013 nochmals ausdrücklich eine Grundsatzdiskussion über die Zusammensetzung des Stiftungsrates und in diesem Zusammenhang eine Präzisierung bzw. Ergänzung des Traktandums 5 verlangte, worauf A.A.________ zwei Tage später antwortete, dass alle Punkte traktandiert seien. G.________ und F.________, dem die beiden Mails ebenfalls zugestellt worden seien, hätten aus den Angaben von A.A.________ schliessen müssen, es gehe einzig um eine Ersatzwahl für K.________ bzw. um die Frage der Aufnahme von B.A.________. Hat aber A.A.________ die Mitglieder des Stiftungsrates über die Tragweite des Traktandums bewusst nicht informiert und ihre falschen Vorstellungen durch Beschwichtigungen sogar aktiv bestärkt, so ist kein Bundesrecht verletzt, wenn das Kantonsgericht aus seinen Feststellungen den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Mitglieder des Stiftungsrates hätten sich nicht ein Bild machen können, über was effektiv Beschluss gefasst werden sollte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer lag insbesondere nicht die gleiche Situation vor, wie sie in BGE 126 III 5 zu beurteilen war.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass A.A.________ nach den - ebenfalls nicht mit Verfassungsrügen angefochtenen - verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts das aus dem Stimmrecht fliessende Diskussionsrecht (dazu RIEMER, Berner Kommentar, N. 27 und 73 zu Art. 67 ZGB) unterbunden hat, obwohl G.________ eine Grundsatzdiskussion bezüglich der Zusammensetzung des Stiftungsrates mehrmals im Vorfeld der Sitzung und auch an der Sitzung selbst verlangt hatte.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli