BGer 5A_142/2015
 
BGer 5A_142/2015 vom 05.01.2016
{T 0/2}
5A_142/2015
 
Urteil vom 5. Januar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Brändli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1954) und B.________ (geb. 1950) sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 21. November 2007 geheiratet. Im Jahr 2010 zogen sie in die Schweiz. Die Ehefrau ist selbständig erwerbende Ärztin mit Praxis in Zürich (vorher zusätzlich Praxis in U.________). Der Ehemann bezieht eine deutsche Schwerbehindertenrente und ist nicht erwerbstätig. Anfang Mai 2013 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung in U.________ und zog nach Zürich. Der Ehemann wohnt weiterhin in der vormaligen ehelichen Wohnung.
B. Am 22. November 2013 stellte der Ehemann ein Eheschutzgesuch, mit welchem er u.a. Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- pro Monat verlangte.
Mit Urteil vom 12. Mai 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'141.-- für Mai bis Dezember 2013, von Fr. 2'171.-- für Januar bis März 2014, von Fr. 3'940.-- für April bis August 2014 und von Fr. 4'080.-- ab September 2014.
Berufungsweise verlangte die Ehefrau, es sei von der Festsetzung von Unterhaltszahlungen abzusehen.
Mit Urteil vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Ehefrau zum Betrag von total Fr. 12'722.-- für die Zeit von Mai 2013 bis Dezember 2014, zu Fr. 2'130.-- für April 2015 und zu einem monatlichen Betrag von Fr. 1'620.-- ab Mai 2015.
C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 20. Februar 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung sowie um Verpflichtung der Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'000.-- ab Mai 2013 und zu Prozesskostenbeiträgen von Fr. 14'899.90 für das erstinstanzliche, von Fr. 11'850.95 für das zweitinstanzliche und von Fr. 2'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren; eventualiter wird für das gesamte kantonale und bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Weil der angefochtene Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme trägt, können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2. Das Obergericht hat im Rahmen der prozessual zulässigen Vorbringen eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend eigenständige Betrachtungsweise eingenommen und auf beiden Seiten den erweiterten Bedarf sowie das erzielte bzw. erzielbare Einkommen berechnet.
Dem Ehemann hat das Obergericht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 500.-- angerechnet. Es ist davon ausgegangen, dass der deutsche Rentenentscheid darauf basiere, dass er zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten könne. Zwar sei ihm angesichts des Alters und der durchzogenen Berufskarriere kein 50%-Pensum zuzumuten, wie er es in der Arztpraxis der Ehefrau verrichtet habe. Er sei aber verpflichtet, seine Restarbeitskapazität auszuschöpfen und sich im Umfang von Fr. 500.-- um Gelegenheitsjobs, kleinere Dienstleistungsaufträge oder eine Erwerbstätigkeit in Form einer einfachen und repetitiven Arbeit zu bemühen. Sodann hat das Obergericht dem Ehemann das Renteneinkommen von EUR 632.33 im Betrag von Fr. 767.-- angerechnet.
In Bezug auf die Ehefrau hat es auf die Betriebsgewinne des Jahres 2012 und anteilsmässig des Jahres 2011 abgestellt; daraus hat es ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 10'950.-- bis September 2014 errechnet. Zufolge Schliessung der Praxis in U.________ ist das Obergericht für die Monate Oktober und November 2014 vom hälftigen Betrag, d.h. von Fr. 5'480.-- ausgegangen. Sodann hat es zur Zeit ab Dezember 2014 (theoretischer Eintritt ins Pensionsalter) befunden, dass ihr weiterhin dieses Einkommen sowie Renteneinkommen von Fr. 500.-- (2. Säule), Fr. 319.-- (1. Säule) und EUR 1'027.61, mithin total ein Betrag von Fr. 7'530.-- als Einkommen anzurechnen sei.
Als Bedarf hat es beim Ehemann bis April 2015 einen Betrag von Fr. 3'300.-- anerkannt. Für die Zeit ab Mai 2015 ist es davon ausgegangen, dass seine Wohnkosten von Fr. 1'840.-- übersetzt seien und noch Fr. 1'300.-- berücksichtigt werden könnten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'760.-- ergebe.
Auf Seiten der Ehefrau hat es bis März 2015 einen Bedarf von Fr. 8'580.-- und ab April 2015 angesichts der übersetzten Mietkosten von Fr. 6'100.-- für die betreffende Position noch einen Betrag von Fr. 2'500.-- und somit einen Gesamtbedarf von Fr. 4'980.-- berücksichtigt.
3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Willkürrügen.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht in allgemeiner Weise vorwirft, dass es ihm keinen sein Existenzminimum deckenden Unterhalt zugesprochen habe, obwohl die Beschwerdegegnerin in Zürich eine gut rentierende Spezialarztpraxis betreibe, ist keine Willkür dargetan. Das Obergericht hat einen 64-seitigen Entscheid verfasst, in welchem es zu sämtlichen Umständen des Einzelfalls Erwägungen redigiert hat; mit diesen muss sich der Beschwerdeführer detailliert auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben soll. Dies hat er denn auch getan (dazu E. 3.2 bis E. 3.7).
3.2. Im Einzelnen wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, dass die Beschwerdeführerin für ihr angeblich ungenügendes Einkommen zur Leistung eines angemessenen Ehegattenunterhalts keinen zahlenmässigen Beweis geliefert habe. Insbesondere seien entgegen seinen Anträgen nie die Steuererklärung, Steuerveranlagung oder Abrechnung mit der Ärztekasse Curabill eingeholt worden. Die Sache müsse an das Obergericht zurückgewiesen werden, um aktuelle Beweise zu erheben (Buchhaltung, Steuerklärung, Steuerveranlagung, Steuerrechnungen, Abrechnung Curabill, je für die Jahre 2013 und 2014).
Das Obergericht hat nicht ohne Zahlen operiert, sondern auf den ausgewiesenen Betriebsgewinn der Jahre 2011 und 2012 abgestellt und darauf hingewiesen, dass der Abschluss für das Jahr 2013 noch nicht vorliege. Zur Substanziierung seiner Willkürrüge - insbesondere dem Vorbringen, es hätten noch viele weitere Unterlagen erhoben werden müssen wie Abrechnung Curabill etc. - müsste der Beschwerdeführer mit entsprechenden Aktenhinweisen detailliert darlegen, dass und an welcher Stelle er die entsprechenden Beweisanträge im kantonalen Verfahren prozesskonform gestellt hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 m.w.H.); es reicht nicht, diese vor Bundesgericht pauschal und ohne jegliche Hinweise auf Aktenstellen zu behaupten. Mangels Substanziierung ist auf die Willkürrüge nicht einzutreten.
Ist die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zu einem Ergebnis gelangt, wird die Frage der Beweislast - welche hier ohnehin dem Beschwerdeführer als Unterhaltsansprechendem obliegt (Art. 8 ZGB) - gegenstandslos (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei willkürlich, ihn zu einer Reduktion der Mietkosten von Fr. 1'840.-- auf Fr. 1'300.-- zu verpflichten und seiner Ehefrau Fr. 2'500.-- zuzugestehen, seien doch nunmehr beide Personen alleinstehend und seien die Unterschiede zwischen U.________ und Zürich nicht so gross.
Der Beschwerdeführer scheint nicht in Frage zu stellen, dass das Obergericht den bisherigen Mietzins in U.________ nach Auszug der Beschwerdegegnerin für den zurückbleibenden Beschwerdeführer als zu hoch angesehen hat; die Frage, ob die Zumutung einer Reduktion vor dem Willkürverbot standhält, stellt sich also nicht.
Geltend gemacht wird hingegen, dass der Beschwerdegegnerin ausgehend vom Gleichbehandlungsgebot ein übersetzter Mietzins zugestanden wurde. Dass das Mietzinsniveau in Zürich höher ist, anerkennt auch der Beschwerdeführer. Ob es fast im Verhältnis eins zu zwei höher ist als in Schaffhausen, darf bezweifelt werden. Dem Sachgericht steht aber im Unterhaltsfragen ein grosses Ermessen zu. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Dies trifft nicht zu. Es ist nicht geradezu willkürlich, einer berufstätigen Ärztin, welche in der Nähe zu ihrer Zürcher Praxis leben möchte,einen Mietzins von Fr. 2'500.-- zuzugestehen.
An der Grenze zur Willkür ist hingegen, wenn das Obergericht bis März 2015 einen Mietzins von Fr. 6'100.-- im erweiterten Bedarf der Beschwerdegegnerin anerkannt hat: Infolge der Trennung verliess sie per Mai 2013 die gemeinsame Wohnung in U.________ und mietete für sich in Zürich eine Wohnung für Fr. 6'100.-- pro Monat. Das Obergericht erwog, dass sie im Zeitpunkt des Wohnungsbezuges am 1. Juli 2013 davon habe ausgehen dürfen, sich diesen Mietzins leisten zu können, habe sie damals doch nebst der Zürcher Praxis auch noch über diejenige in U.________ verfügt und sei eine Reduktion ihres Arbeitspensums noch kein Thema gewesen. Es sei ihr deshalb eine angemessene Übergangsfrist für den Bezug einer günstigeren Wohnung einzuräumen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie für die Zeit nach der Aufgabe der Praxis in U.________ ein Einkommen behaupte, welches unter den Wohnungskosten liege. Sie hätte deshalb den Mietvertrag auf Ende März 2015 kündigen können und müssen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der erwähnte Mietzins angesichts des bisherigen gemeinsamen Mietzinses von Fr. 1'840.-- und des vom Obergericht für die damalige Zeit auf Fr. 10'950.-- bezifferten Einkommens der Beschwerdeführerin völlig unangemessen war. Zudem spricht das Obergericht im angefochtenen Entscheid selbst davon, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge der Trennung mit Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehemann habe rechnen müssen; Ergebnis des angefochtenen Entscheides ist aber, dass während der Zeit, für welche der Beschwerdegegnerin die übersetzten Mietkosten zugestanden werden, überhaupt kein Saldo mehr für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer übrig bleibt. Ebenso hielt das Obergericht fest, dass kein zeitlicher Druck bestand, in Zürich eine neue Wohnung zu beziehen, weil die Beschwerdegegnerin dort bereits über eine kleine Wohnung verfügte. Das Willkürverbot ist einzig vor dem Hintergrund nicht verletzt, als der Mietvertrag vor der Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen wurde, mithin zu diesem Zeitpunkt ein Faktum darstellte, und die Anrechnung des Mietzinses von Fr. 6'100.-- nur für eine Übergangsphase gewährt wurde, nämlich bis die Einkommensreduktion manifest war zuzüglich Kündigungsfrist. Dass das Obergericht dabei nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auf die zukünftige Einkommensreduktion abgestellt hat, hält angesichts der beschränkten Zeitdifferenz ebenfalls vor dem Willkürverbot stand.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2015 die per 15. Januar 2015 erfolgte Aufgabe des Mindestkurses im Verhältnis zum Euro nicht berücksichtigt worden sei. Dadurch sei seine Rente von EUR 632.33 fälschlicherweise mit einem Betrag von Fr. 767.-- als Einkommen angerechnet worden. Sodann sei ihm aufgrund des nicht mehr aktuellen Umrechnungskurses ein eigenes Erwerbseinkommen von Fr. 500.-- zugemutet worden, obwohl seine Rente ab einem Erwerbseinkommen von EUR 450.-- gekürzt werde.
Die noch auf dem Mindestkurs basierende Umrechnung kann insofern vor dem Willkürverbot standhalten, als im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides, d.h. vier Tage nach der Aufgabe des Mindestkurses, nicht klar war, wo sich der Wechselkurs längerfristig einpendeln würde.
Dazu kommt, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweisen sollte; eine Aufhebung rechtfertigt sich vielmehr erst dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Der Beschwerdeführer müsste deshalb im Einzelnen aufzeigen, dass sich ein anderer Wechselkurs auf das Ergebnis des Entscheides ausgewirkt hätte, umso mehr als dies gerade nicht auf der Hand liegt: Für die Zeit bis März 2015 errechnete das Obergericht - insbesondere wegen des der Beschwerdegegnerin zugestandenen Mietzinses von Fr. 6'100.-- - teilweise sehr hohe monatliche Mankobeträge der Ehegatten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 54 unten), nämlich Fr. 160.-- (Mai 2013 bis September 2014) bzw. Fr. 5'630.-- (Oktober und November 2014) bzw. Fr. 3'580.-- (Dezember 2014 bis März 2015). Sodann rechnete das Obergericht der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der "Pensionierung", d.h. ab Dezember 2014, u.a. eine deutsche Rente von EUR 1'027.61 zu einem umgerechneten Betrag von Fr. 1'236.81 an. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen und insbesondere vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass und in welchem Betrag sich ein anderer Umrechnungskurs im Ergebnis auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auswirken würde.
3.5. Die Beschwerdegegnerin hatte kantonal geltend gemacht, für ihre beiden in Ausbildung befindlichen Söhne aus erster Ehe einen Dauerauftrag von monatlich Fr. 800.-- eingerichtet zu haben. Zudem habe C.________ Wohnkosten von Fr. 550.--, wovon sie gemäss Scheidungsurteil einen Drittel tragen müsse. Das Obergericht hat erwogen, dass der Ehegattenunterhalt dem Unterhalt mündiger Kinder an sich vorgehe, die Parteien aber vor der Eheschliessung vor einem deutschen Notar einen Ehevertrag unterzeichnet hätten mit der Klausel, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder einem allfälligen Trennungsunterhalt vorgehen würden. Aus der blossen Vorlage von Daueraufträgen ergebe sich aber noch keine Unterhaltspflicht und es sei auch gänzlich unklar, ob allfällige Zahlungen dem quotenmässigen Anteil der Beschwerdegegnerin an den Unterhaltspflichten entsprechen würden. Neu aufgelegt werde allerdings der Mietvertrag für C.________ vom 23. Mai 2014 mit einem Mietzins von Fr. 550.--; weil die Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil einen Drittel des Unterhalts der beiden Söhne zu tragen habe, scheine die entsprechende Quote des Mietzinses, ausmachend Fr. 183.--, als Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn C.________ ausgewiesen, umso mehr als sie im Mietvertrag für die Mietzinszahlung unterschriftlich bürge.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der entsprechende Betrag von Fr. 183.-- sei im erweiterten Bedarf der Beschwerdegegnerin bereits ab dem Trennungszeitpunkt im Mai 2013 und nicht erst ab Beginn des Mietvertrages im Mai 2014 berücksichtigt worden, was willkürlich sei.
Im Zusammenhang mit dem Mietzins für C.________ gilt wiederum, dass der Beschwerdeführer nicht nur Willkür behaupten kann, sondern überdies zeigen muss, dass sich dies in einer Weise ausgewirkt hat, dass auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheides als willkürlich erscheint (vgl. E. 3.4). Weil für die fragliche Zeitspanne ein Manko ausgewiesen ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 54 unten), müsste der Beschwerdeführer mithin aufzeigen, dass eine Berücksichtigung des Mietzinses für C.________ erst ab Mai 2014 für die Festsetzung des Ehegattenunterhaltes einen konkreten Einfluss gehabt hätte und der angefochtene Entscheid wegen der zu frühen Berücksichtigung des Mietzinses im Ergebnis unhaltbar ist.
3.6. Der Beschwerdeführer hält für willkürlich, dass ihm ein Erwerbseinkommen von Fr. 500.-- zugemutet worden ist.
Soweit er im Zusammenhang mit dem Umrechnungskurs nach Aufgabe des Mindestkurses Willkür daraus ableitet, dass die Fr. 500.-- mehr seien als der Betrag von EUR 450.--, ab welchem ihm die deutsche Rente gekürzt werde, ist auf die Ausführungen in E. 3.4 zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer festhält, es werde ihm entgegnet, er sei zu alt, zu behindert und zu verwirrt für Erwerbsarbeit, so handelt es sich nicht um eine substanziierte Rüge, mit welcher Willkür darzutun wäre. Das Obergericht hat festgehalten, dass keine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu erhalten, belegt seien (Bewerbungsschreiben etc.) bzw. sich der Beschwerdeführer auf untaugliche Massnahmen, wie Leute im Zug anzusprechen, beschränke, er aber durchaus seine Restarbeitskapazität ausschöpfen könnte. Zu dieser Begründung, mit welcher sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügepflicht auseinandersetzen müsste, äussert er sich gar nicht. Sodann hat das Obergericht insbesondere die Behinderung, das Alter und die durchzogene Berufskarriere in den Erwägungen ausdrücklich berücksichtigt und dem Beschwerdeführer nur einen minimalen Eigenerwerb zugemutet, unter Aufzählung, wie dieser aussehen könnte. Auch hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht in einer substanziierten Weise.
3.7. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, trotz anwaltlicher Vertretung lege er dem Gesuch weder eine Begründung noch Beweismittel zugrunde. Einkünfte und Bedarf seien zwar bekannt. Es bleibe aber unklar, ob er während des ehelichen Zusammenlebens für seinen Lebensunterhalt die Renteneinkünfte habe heranziehen müssen oder ob er, wie von der Gegenseite vorgebracht, mit diesen habe Ersparnisse bilden können. Unbestrittenermassen seien ihm in den Jahren 2008 bis 2012 rund Fr. 45'000.-- allein an Renteneinkünften zugeflossen. Er habe zwar immer behauptet, dass er dieses Einkommen nicht einfach habe beiseite legen dürfen, er wolle aber gleichzeitig auch Ersparnisse gebildet und damit EUR 15'000.-- seiner Mutter zur Abzahlung eines Darlehens überwiesen haben. Insgesamt sei weder die Aufzehrung für den Bedarf der Parteien noch die Existenz bzw. Rückzahlung eines allfälligen Darlehens genügend substanziiert und belegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verstosse gegen Art. 9 BV und gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Die Mitwirkungspflicht gehe nicht so weit, dass das Gericht auf erkennbar mangelhafte Angaben bzw. Unterlagen abstellen dürfe, nur weil er anwaltlich vertreten gewesen sei. Sein Vertreter habe dargelegt, dass die Rente jeweils auf ein aktenmässig belegtes Konto bei der Bank D.________ überwiesen und zur Bezahlung von Rechnungen und Einkäufen verwendet worden sei. Aus dem eingereichten Kontoauszug seien Belastungsanzeigen zur Bezahlung von Rechnungen und laufenden Angaben ersichtlich gewesen.
Vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche das Obergericht hingewiesen hat, hält es vor dem Willkürverbot gerade noch stand, wenn es zum Schluss gelangt ist, die Vermögensverhältnisse seien zu wenig substanziiert und - mit den teilweise eingereichten Kontounterlagen - zu wenig belegt.
Ausgehend von dieser Tatsachenbasis ist sodann Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer kantonal von einem Rechtsanwalt vertreten war: Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteile 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1). Vielmehr trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so kann das Gericht die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Insbesondere kam vorliegend auch Art. 97 ZPO nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war (vgl. dazu Urteil 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.H.).
3.8. Was das erstinstanzliche Prozesskostenvorschussgesuch anbelangt, hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass sein damaliger Rechtsvertreter dieses zurückgezogen hatte. Dass vor Obergericht ein solches Gesuch gestellt worden wäre, wird nicht dargetan. Bezüglich des - nach den Worten des Beschwerdeführers bloss der guten Ordnung halber gestellten - Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung für das kantonale Verfahren sind keine Willkürrügen substanziiert. Mit Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren ist das entsprechende Gesuch gegenstandslos, weil die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. E. 4).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, kann die Beschwerde in verschiedener Hinsicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Sodann scheint auch klar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Bestreitung der kantonalen Kosten als prozessarm geltend muss. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr verbeiständet, so dass ihm nur eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), indes zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gegenseite ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli