BGer 5A_1031/2015
 
BGer 5A_1031/2015 vom 05.01.2016
{T 0/2}
5A_1031/2015
 
Urteil vom 5. Januar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB) für ihre Mutter (B.________) samt (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordneter) Ernennung eines vorübergehenden Berufsbeistandes (C.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die über den Streitgegenstand hinausgehenden bzw. nicht in die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörden fallenden Anträge (u.a. betreffend Medikamentenverbot, Zusammenarbeit mit einer Ärztin, Straftaten, angebliche Missstände in einem Alters- und Pflegeheim) sei nicht einzutreten, das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin auf Grund ihres unbeschränkten, ausgiebig benutzten Replikrechts gewährt worden, die Beschwerdeführerin setze sich - ausser der Bestreitung der Notwendigkeit der erwähnten Massnahmen - nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass das Obergericht weiter erwog, zu Recht habe die Vorinstanz auf einen Bericht des psychiatrischen Dienstes der Privatklinik D.________ AG abgestellt und auf Grund der... der Verbeiständeten deren Hilfsbedürftigkeit (in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr) bejaht, an einem Vorsorgeauftrag fehle es, die Unterstützung der Verbeiständeten durch ihre Tochter erweise sich als ungenügend, der vorsorglich ernannte Berufsbeistand sei für die vorübergehende Mandatsführung notwendig und geeignet, die Verfahrensführung durch die Vorinstanz erweise sich als professionell, zielgerichtet und fristgerecht, schliesslich sei auch keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ersichtlich, nachdem diese kein bezügliches Gesuch gestellt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Dezember 2015 hinausgehen, was namentlich für die Strafanzeigen und die Begehren auf "Wiedergutmachung" gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verbeiständeten, deren Beistand, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann