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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_711/2014 {T 0/2}
Urteil vom 28. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1966 geborenen A.________ ab 1. Mai 2005 eine ganze und ab 1. August 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nach einem am 26. Mai 2011 durchgeführten Revisionsgespräch wurde die Versicherte am 27. Mai 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass die IV-Stelle eine medizinische Abklärung für angezeigt hielt. Da der zunächst vorgesehene Gutachter den Gutachtensauftrag ablehnte, teilte die Verwaltung der Versicherten am 23. Februar 2012 mit, die Begutachtung werde beim Institut B.________ in Auftrag gegeben. Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. April 2012 fest. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. März 2013 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV vergebe. Nachdem bei der Auftragsvergabe über die Plattform SuisseMED@P der Auftrag ebenfalls dem Institut B.________ zugelost wurde, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2013 an der Beauftragung des Instituts B.________ fest und liess die von der Versicherten zwischenzeitlich beantragten Ergänzungsfragen nicht zu, da die relevanten Fragen durch ihren Fragenkatalog bereits abgedeckt seien.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die vorgebrachten Ausstandsgründe gegen das Institut B.________ materiell entscheide. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ergänzungsfragen der Versicherten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit.
In ihren Eingaben vom 14. Oktober 2014, 18. März 2015 und 19. Mai 2015 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).
2.
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.
2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Die Verfügung vom 3. Juli 2013 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2014, als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, wäre auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist. Soweit die Beschwerde andere Aspekte betrifft, worunter namentlich die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungsfragen fällt, ist auf die Beschwerde zum Vorneherein nicht einzutreten.
3.2. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich die Beschwerde somit auf das Ausstandsbegehren der Versicherten gegen das Institut B.________ als Institution bezieht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3). Da die Versicherte zudem ausdrücklich "unbesehen der einzelnen Teilgutachter" das "Institut B.________ als Gutachterstelle" ablehnt, kann ihr Begehren auch nicht als sinngemässe Ablehnung sämtlicher Gutachter des Instituts B.________ interpretiert werden. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der kantonale Entscheid überhaupt als ein Entscheid über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 138 V 271 E. 2.2 f. S. 277 f.) betrachtet werden kann.
4.
Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 5) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht eine entsprechende Verhandlung durchzuführen, abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold