BGer 8C_498/2015
 
BGer 8C_498/2015 vom 28.12.2015
{T 0/2}
8C_498/2015
 
Urteil vom 28. Dezember 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Unfall AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Mai 2015.
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Helsana Unfall AG vom 14. Mai 2014, worin an einer interdisziplinären Begutachtung von A.________ durch die Gutachterstelle des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ festgehalten wird,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegen am 6. Juli 2015 eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheids sei die Helsana Unfall AG anzuweisen, die bisherigen Gutachter mit einer Verlaufs- bzw. Schlussbegutachtung zu beauftragen, eventualiter sei festzustellen, dass die vorgesehenen Experten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ in Ausstand zu treten hätten,
 
in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass somit die Rüge, bei der angeordneten Begutachtung durch das medizinische Abklärungsinstitut B.________ handle es sich um eine unzulässige "second opinion", im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu hören ist,
dass die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277; vgl. auch Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2),
dass es sich bei dem gegen die vorgesehenen Experten Vorgebrachten lediglich um solche strukturellen Umstände handelt,
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold