BGer 8C_697/2015
 
BGer 8C_697/2015 vom 22.12.2015
{T 0/2}
8C_697/2015
 
Urteil vom 22. Dezember 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1968 geborene A.________ ersuchte am 9. März 2014 die IV-Stelle des Kantons Aargau um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im laufenden Abklärungsverfahren. Dies nachdem er bereits am 2. Februar 2014 ein solches eingereicht hatte, das mit Verfügung vom 7. Februar 2014 abgelehnt worden war. Die Ablehnung dieses ersten Gesuchs bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau rechtskräftig mit Entscheid vom 29. Oktober 2014, worauf die IV-Stelle auch das zweite Gesuch mit Verfügung vom 28. November 2014 abwies.
B. Dagegen liess A.________ beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 13. August 2015 wies das Gericht auch diese Beschwerde ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 28. November 2014 sei ihm für die Zeit ab dem 20. Februar 2014 für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter wird um Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zum Erlass einer neuen Verfügung, subeventuell um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor Vorinstanz, ersucht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen dar, unter denen im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ausnahmsweise eine unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG geboten sein kann. Danach müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 f. S. 201). Diese hohen Anforderungen rechtfertigen sich namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis). Allein aus der Stärkung der Parteirechte gemäss BGE 137 V 210 kann nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung geschlossen werden (Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.1). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Ivo SCHWANDER, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495; Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
4. Den beiden Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vorangegangen ist nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung der Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 18. April 2013, worin die Verwaltung in Aufhebung der Rentenverfügung (2) vom 21. August 2012 angewiesen wurde, zumindest eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum vom Unfallversicherer veranlassten Bericht der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 15. Februar 2012 einzuholen und hernach eine begründete Verfügung zu erlassen. Diese Stellungnahme erfolgte am 19. Februar 2014, wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer am 2. Februar 2014 erstmals um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Der RAD empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung und formulierte einen Fragenkatalog, worauf die IV-Stelle den Versicherten am 20. Februar 2014 über die geplante Begutachtung informierte und ihm zugleich den Fragenkatalog zur Stellungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfagen innert gesetzter Frist zustellte. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 9. März 2014 ein Gutachten von Dr. med. B.________ vom 25. Februar 2014 zu Handen des Unfallversicherers über den Zustand der Schulter ein. Am 9. März 2014 reichte der Beschwerdeführer das zweite, nunmehr vor Bundesgericht thematisierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gleichzeitig ersuchte er um Verzicht auf die anberaumte Begutachtung.
4.1. Das kantonale Gericht erwog bezugnehmend auf die Parteivorbringen und unter Hinweis auf die seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. April 2004 vergangene Zeit, zwar daure das Verfahren schon ziemlich lange, allein daraus könne indessen genau so wenig auf eine aussergewöhnliche Komplexität des Falles geschlossen werden wie aus der Tatsache, dass eine durch die IV-Stelle (auf eigene Initiative hin) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung anstehe; zwar seien der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitende Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht vollends geklärt; schwierige rechtliche oder tatsächliche Frage stellten sich jedoch im jetzigen Verfahrensstadium nicht, zumal das neue Gutachten augenscheinlich insbesondere eine Auseinandersetzung mit den bereits in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zum Gegenstand habe, wozu auch das gegeneinander Abwägen der sich im Bereich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung widersprechenden Berichte der Gutachterstelle C.________ vom 6. Januar 2010 und der asim vom 10. Juni 2011 und 15. Februar 2012 zu zählen sei.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere ist nicht einzusehen, was sich seit der ersten Gesuchseinreichung Wesentliches geändert haben soll, sodass nunmehr eine amtliche Verbeiständung geboten sein sollte.
4.2.1. Zwar wird nunmehr eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt. Dies indessen nicht auf Anordnung des Gerichts, sondern aus eigenem Antrieb bzw. auf Empfehlung des RAD-Arztes hin. Insoweit unterscheidet sich die Angelegenheit nicht wesentlich von jenen Fällen, in denen die Verwaltung sonst vor Erlass der Verfügung ein nach BGE 137 V 210 durchzuführendes polydisziplinäres Gutachten anordnet, ohne dass deswegen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entstünde (E. 3 in fine hiervor). Von einer besonderen Bedeutsamkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien, wie sie das Bundesgericht in Fällen mit nicht zufallsbasierter Zuweisung zu einer Gutachterstelle (möglich bei mono- oder bidisziplinären Begutachtungen; BGE 139 V 349) schon für erfüllt betrachtete, kann vorliegend übrigens nicht die Rede sein (dazu siehe etwa die Urteile 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.1 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1).
4.2.2. Sodann wird das neue Gutachten nach vorinstanzlicher, durch den Beschwerdeführer nicht näher bestrittener und damit für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung (E. 2 hievor) im besonderen Masse eine Würdigung der bereits in den Akten liegenden medizinischen Berichte zum Gegenstand haben; es unterscheidet sich insoweit von der Ausgangslage her nicht wesentlich von jener, wie sie sich unmittelbar nach dem Rückweisungsentscheid vom 18. April 2013 und damit auch vor der ersten Gesuchseinreichung vom 2. Februar 2014 präsentiert hatte. Von einem besonders unübersichtlichen Sachverhalt kann dergestalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht die Rede sein. Ebenso wenig finden sich im Rückweisungsentscheid besondere Vorgaben tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche im weiteren Verfahrensverlauf zu beachten wären und damit das Verfahren zusätzlich erschweren würden (dazu siehe etwa Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015, worin eine Rückweisung wegen ungenügender Abklärung des Sachverhaltes nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustandes mittels Gutachtens, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen Ausgangslage war, weshalb die Angelegenheit insgesamt als einen Anwalt erheischend bezeichnet wurde). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer nicht erstmals einer Begutachtung zu unterziehen, weist insoweit einen gewissen Erfahrungsschatz auf. Daran vermag der Umstand, dass er gegenüber der nunmehr angeordneten Begutachtung Vorbehalte zu haben scheint, nichts zu ändern.
4.3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel