BGer 9C_687/2015 |
BGer 9C_687/2015 vom 16.12.2015 |
{T 0/2}
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9C_687/2015
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Trütsch.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015,
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in die Verfügung vom 4. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welche ungenützt verstrich,
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in die Eingabe des A.________ vom 16. November 2015, womit er sinngemäss um Überprüfung der Verfügung vom 4. November 2015 ersuchte,
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in die Verfügung vom 23. November 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4. Dezember 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe des A.________ vom 26. November 2015, wonach er den Kostenvorschuss nicht leisten könne,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Trütsch
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