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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1089/2015
Urteil vom 13. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 27. Oktober 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ (Serbe, 1971) reiste im Jahre 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Anfangs 2003 reiste er kontrolliert aus der Schweiz aus. Am 27. Oktober 2003 heiratete er in Serbien eine 1952 geborene und hier niederlassungsberechtigte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Folge erhielt er 2004 eine Aufenthalts- und 2009 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 30. März 2010 in Serbien geschieden.
Am 8. Dezember 2011 heiratete A.________ eine Kosovarin (1980), weshalb er für diese um eine Einreisebewilligung ersuchte; mangels Mitwirkung wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Am 19. März 2013 beantragte er ein weiteres Mal die Einreisebewilligung für seine Ehefrau. Am 24. März 2015 widerrief das Migrationsamt wegen Scheinehe die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies das Gesuch um Einreisebewilligung für seine zweite Ehefrau ab. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel waren erfolglos.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1.
2.1.1. Mangels rechtsgenüglicher Begründung sind die Rügen der unrichtigen Sachverhaltsermittlung (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) und der Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu hören.
2.1.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er mit seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 4.1).
2.1.3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Indizien und die dagegen sprechenden Argumente detailliert und begründet dargestellt ( einerseits : Widersprüche in den Aussagen der Ehepartner in Bezug auf das Kennenlernen, auf die Hochzeit, deren Organisation und Bezahlung, auf die Ferien; keine Kenntnis der Ehefrau über das Geburtsdatum des Ehemanns, des Ehemanns über die Grösse der Ehefrau und des Namens deren Stiefsohnes; der Altersunterschied von 18 Jahren; kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn er nicht geheiratet hätte; Wohnsituation; andererseits : prägende Jahre in seiner Heimat; späte Einreise; sein elfjähriger Aufenthalt, der allerdings auf einer Täuschung der Behörden beruht; nicht straffällig und unterstützungsbedürftig; Ehefrau, Geschwister und Eltern leben in seiner Heimat). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander oder behauptet lediglich appellatorisch das Gegenteil. Insofern kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung erlöschen auch die Ansprüche nach Art. 50 (vgl. Art. 51 Abs. 2 AuG).
2.3. Da der Beschwerdeführer nunmehr über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, kann somit auch kein Familiennachzug bewilligt werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass