BGer 9C_513/2015
 
BGer 9C_513/2015 vom 09.12.2015
{T 0/2}
9C_513/2015
 
Urteil vom 9. Dezember 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  ASSURA-Basis SA, vormals Assura, assurance-maladie et accident, Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
2.  Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
3.  Avenir Assurance Maladie SA, vormals Avenir assurances, vormals Caisse-maladie suisse pour les industries du bois et du bâtiment et branches annexes CMBB, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
4.  CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
5.  CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,
6.  Easy Sana Assurance Maladie SA, vormals La Caisse Vaudoise, Martigny - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie et d'accident, vormals Caisse-maladie Hermes, Service juridique, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
7.  Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
8.  Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8021 Zürich,
9.  Intras Kranken-Versicherung AG, Avenue de Valmont 41, 1000 Lausanne 10,
10.  Kolping Krankenkasse AG, Wallisellsenstrasse 55, 8600 Dübendorf,
11.  KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3000 Bern 22,
12.  Mutuel Assurances, vormals Mutuel Assurances Fondation, vormals Mutuel Assurances, vormals Caisse-maladie Mutuelle Valaisanne, vormals Caisse-maladie et accidents Universa, vormals Fondation Natura Assurances.ch, vormals Caisse-maladie Chemins de Fer du Jura, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
13.  Philos Assurance Maladie SA, vormals Philos Caisse maladie-accident, vormals Caisse-maladie de la fonction publique, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
14.  Progrès Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,
15.  PROVITA Gesundheitsversicherung AG, c/o SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
16.  Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, 8004 Zürich,
17.  Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
18.  SUPRA-1846 SA, vormals SUPRA Krankenkasse, Avenue de la Rasude 8, 1006 Lausanne,
19.  SWICA Krankenversicherung, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
20.  Visana AG, vormals Visana, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,
21.  vivacare AG, vormals Innova Krankenversicherung AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
22.  Vivao Sympany AG, vormals Vivao Sympany Schweiz AG, vormals ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
23.  Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur,
alle vertreten durch santésuisse Bern,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 14. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Mit Urteil K 45/04 vom 25. Januar 2006 bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2004 angeordneten Ausschluss des Dr. med. A.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer.
A.b. Am 30. Oktober 2013 hiess das bernische Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten die Klagen verschiedener Krankenversicherer gut und verpflichtete Dr. med. A.________, den Betrag von Fr. 136'836.50 zurückzuerstatten wegen Überarztung in den Jahren 2004 und 2005. Ferner schloss das Gericht Dr. med. A.________ - im Verhältnis zu den Klägern - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus; dessen Begehren auf eine öffentliche Schlussverhandlung wies es ab.
A.c. Mit Urteil vom 1. April 2014 (9C_885/2013) hiess das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, eine Beschwerde des Dr. med. A.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache an das kantonale Schiedsgericht zurück zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zur ordentlichen Bekanntgabe des Spruchkörpers des Schiedsgerichts und zum Entscheid über das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers in die Daten-CD der Krankenversicherer (Daten-Pool).
A.d. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wies mit Verfügung vom  13. Oktober 2014 ein Sistierungsgesuch ab und hielt am Termin der am 24. September 2014 auf den 24. Oktober 2014 angesetzten (öffentlichen) Schlussverhandlung fest. Am 17. Oktober 2014 reichte Dr. med. A.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden ein. Die Schlussverhandlung wurde in der Folge abgesagt und der Prozess bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Ausstandsbegehrens sistiert (Verfügung vom 21. Oktober 2014). Mit Urteil vom 27. November 2014 wies das Schiedsgericht (in der Besetzung unter Ausschluss des zur Ablehnung beantragten Vorsitzenden) das Ausstandsbegehren ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
A.e. Nach Aufhebung der Sistierung setzte der Vorsitzende des Schiedsgerichts die öffentliche Verhandlung mit Verfügung vom   28. Januar 2015 auf den 5. März 2015 an. Am 25. Februar stellte Dr. med. A.________ wegen gesundheitlicher Gründe ein Verschiebungsgesuch, welches mit Verfügung vom 26. Februar abgewiesen wurde, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit offen gelassen wurde, das Gesuch hinreichend zu begründen. Dr. med. A.________ reichte in der Folge einen ausführlicheren ärztlichen Bericht ein, worauf der Vorsitzende - unter Angabe der Verschiebungsgründe - die Schlussverhandlung absetzte (Verfügung vom 4. März 2015). Dr. med. A.________ reichte ein (zweites) Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden ein (Schreiben vom 16. April, Eingang am 20. April 2015). Das Schiedsgericht befand über das Ablehnungsbegehren - unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden - im Vorgang zur schliesslich auf den 1. Mai 2015 festgesetzten Schlussverhandlung.
B. Mit Urteil vom 14. Juni 2015 wies das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern das zweite Ablehnungsbegehren vom April 2015 gegen den Vorsitzenden als offensichtlich unbegründet ab (Dispositiv-Ziffer 1), verpflichtete den Beklagten in Gutheissung der Klage, den Betrag von Fr. 136'836.50 für die Jahre 2004 und 2005 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 2) und schloss ihn im Verhältnis zu den Klägern 1-11 und 13-25 definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus. Auf die Klage des Klägers Nr. 12 trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3).
C. Dr. med. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde ("plainte constitutionelle") und beantragt sinngemäss die Aufhebung des schiedsgerichtlichen Entscheids; eventuell sei die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es einen allfälligen Rückerstattungsbetrag nach der analytischen Berechnungsmethode berechne. In einem weiteren Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer, das Schiedsgericht habe der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er multimorbide, chronische Patienten behandle. Der Beschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007 N. 24 zu Art. 97 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht: in der Beschwerde muss begründet werden, weshalb der kantonale Entscheid Grundrechte verletzt (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 BGG).
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG kann nur dann eingetreten werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 möglich ist. Zulässig ist vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG.
3. Der Beschwerdeführer rügt, wie schon vor der Vorinstanz, eine mangelnde Vertretung von einzelnen Beschwerdegegnerinnen. Hiezu hat das Schiedsgericht umfassend und überzeugend Stellung genommen. Die entsprechenden Vollmachten, soweit die einzelnen Kassen aus dem Verband santésuisse ausgetreten sind, sind aktenkundig. Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertreten durch einen Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenden Beträge nicht erforderlich. Die interne Aufteilung des erstrittenen Betrags unter den Klägern ist deren Sache. Es schadet daher auch nicht, wenn einzelne Kläger in der fraglichen Zeit keine Leistung erbracht haben (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 6/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 37, aber in: SVR 2007 KV Nr. 5 S. 19). Darauf ist nicht weiter einzugehen; der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern diesbezüglich im angefochtenen Entscheid Bundesrechtsverletzungen vorliegen sollten.
 
4.
4.1. Streitig ist vorerst, ob das kantonale Schiedsgericht das zweite Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie ist verletzt, wenn in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründete Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu wecken vermögen. Mit andern Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffener als offen erscheint (BGE 117 Ia 324 E. 2 S. 325; Urteil 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80; vgl. auch Urteil 2C_755/2008 vom   7. Januar 2009 E. 3.2, in: SJ 2009 I S. 233). Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; Urteile 4F_10/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 und 1P.206/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2b, in: RDAT 2002 I Nr. 40 S. 294).
4.3. Nach Art. 9 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) entscheidet über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Es gilt somit auch nach dem hier anwendbaren kantonalen Recht (Art. 89 Abs. 5 KVG) der Grundsatz, dass niemand über ein gegen ihn gerichtetes Begehren befinden soll (BGE 122 II 471 E. 3a S. 476; Urteil 2C_464/2014 vom 30. Mai 2014   E. 10.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 56/02 vom 31. Juli 2002 E. 4c). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Regel, und eine Behörde kann selber über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (Urteile 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015   E. 3.1, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2 und 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80; vgl. auch BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464).
4.4. Das kantonale Schiedsgericht hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden über das gegen diesen zum zweiten Mal gerichtete Ausstandsbegehren entschieden. Dabei hat es erwogen, es begründe keinen Anschein von Befangenheit, dass der instruierende Vorsitzende nach Abschluss von Schriftenwechsel und Beweisverfahren am 28. Januar 2015 dem wiederholt gestellten Antrag auf Wiederaufnahme der Beweiserhebung nicht stattgegeben habe. Sodann seien Gesuche um Verschiebung eines Verhandlungstermins umfassend und frei zu prüfen, auch wenn gesundheitliche Gründe geltend gemacht würden. Die Gegenpartei hätte ein eminentes und rechtlich geschütztes Interesse, die Gründe für die (nochmalige) Absetzung der vom Beschwerdeführer anbegehrten öffentlichen Verhandlung zu erfahren, weshalb sie Anspruch auf Einsicht in alle diesbezüglich relevanten Akten habe; dazu gehörten auch medizinische Unterlagen. Die Kenntnisnahme der vor Gericht entscheidrelevanten Tatsachen sei ein Kerngehalt des verfassungsmässig geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schliesslich hätte der Beklagte bereits kurz vor der für den 23. Oktober 2014 angesetzten Schlussverhandlung ein Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gestellt, was mit Blick auf das erneute selbe Gesuch kurz vor dem Verhandlungstermin vom 1. Mai 2015 zumindest die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Verhaltens aufkommen lasse. In jedem Fall sei das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet.
4.5. Mit Verfügung vom 4. März 2015, die er auch den klagenden Krankenversicherern eröffnete, hatte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Begehren stattgegeben, wobei er die wesentlichen Befunde und Diagnosen aus dem ärztlichen Bericht wiedergab. Dieses Vorgehen rügt der Beschwerdeführer als persönlichkeitsverletzend, weshalb eine Befangenheit des Richters vorliege. Dem kann unter den konkreten Umständen nicht beigepflichtet werden, wie u.a. der Ablauf der vorangegangenen Prozessschritte deutlich macht:
4.5.1. Nachdem die Vorinstanz am 24. September 2014 den Schriftenwechsel geschlossen und eine öffentliche Schlussverhandlung auf den 23. Oktober 2014 angesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 ein erstes Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Befangenheit ein. Grund für das Begehren bildete die Verfügung vom 13. Oktober 2014, womit dieser ein Sistierungsbegehren abwies. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden; er habe dem Gericht mitgeteilt, er sei nicht erreichbar bis zum 6. Oktober 2014. Gleichwohl sei die Verhandlung zu kurzfristig angesetzt worden, sodass er zu wenig Zeit zu deren Vorbereitung gehabt hätte. In der Folge sagte das Gericht die Schlussverhandlung ab und befand unter Ausschluss des Vorsitzenden über das Ausstandsbegehren. Mit unangefochtenem Entscheid vom 27. November 2014 wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch ab.
4.5.2. Am 15. Januar 2015 schlug der Vorsitzende des Schiedsgerichts verschiedene Termine für die Schlussverhandlung vor, und am 28. Januar 2015 setzte er den Verhandlungstermin auf den 5. März 2015 fest. Am 25. Februar stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung aus gesundheitlichen Gründen, welches der Vorsitzende mit Verfügung vom 26. Februar 2015 abwies, wobei er dem Beschwerdeführer freistellte, eine hinreichende Begründung für das Verschiebungsgesuch einzureichen. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2015 gab der Vorsitzende dem Begehren nachträglich statt, wobei er die wesentlichen Befunde und Diagnosen aus dem ärztlichen Bericht in der Begründung wiedergab; mit Verfügung vom 19. März setzte er schliesslich das Datum der Schlussverhandlung auf den 1. Mai 2015 fest. Nach einer schriftlichen Kritik vom 16. März an diesem Vorgehen (Bekanntgabe von ärztlichen Diagnosen an die Gegenpartei) stellte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 16. April 2015 (eingegangen am 20. April 2015) wiederum ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
4.5.3. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts nach dem zweiten Ausstandsbegehren vom 16. April 2015 ist in keiner Weise zu beanstanden. So hatte der Beschwerdeführer das zweite, ausführlichere ärztliche Attest ohne Geheimhaltungsvorbehalt eingereicht, jedenfalls nicht explizit als nur zur Kenntnisnahme des Gerichts bestimmt. Er musste daher damit rechnen, dass auch die Gegenpartei davon Kenntnis erhielt. denn das Vorenthalten von Urkunden gegenüber einer Prozesspartei bedarf bestimmter Gründe und stellt die Ausnahme dar. Es kommt Folgendes hinzu: Wie schon das erste Ablehnungsbegehren stellte der Beschwerdeführer auch das zweite nicht, wie es geboten wäre, unmittelbar nach dem von ihm gerügten Vorgang (Verfügung vom 4. März 2015 mit Bekanntgabe der medizinischen Gründe für das Verschiebungsgesuch), sondern über einen Monat später (16. bzw. 20. April 2015), und dies unter Angabe eines Krankheitsbildes, das, wie im Arztzeugnis dargelegt, über eine längere Zeit andauert und sich schon im Sommer 2014 verschlimmert habe. Unter diesen Umständen kann weder von einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers noch von einem Befangenheitsgrund die Rede sein. Es verletzt Bundesrecht nicht, wenn das Schiedsgericht das zweite, wiederum kurzfristig vor einem weiteren Prozessschritt (Schlussverhandlung) gestellte Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden in ordentlicher Besetzung als offensichtlich unbegründet, allenfalls sogar rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat.
4.6. Der Beschwerdeführer rügt überdies Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und den Verstoss gegen Art. 6 EMRK, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 9. Juni 2015 Dokumente aus dem Recht gewiesen hat, die nach der Schlussverhandlung vom 1. Mai 2015 eingereicht worden sind. Auf diese Rügen ist nicht näher einzugehen, denn es muss qualifiziert, d.h. eingehend begründet werden, weshalb im Vorgehen des kantonalen Gerichts eine Grundrechtsverletzung vorliegen soll; wiederholt allgemeine Hinweise auf einschlägige EMRK- bzw. Bundesverfassungsartikel genügen nicht (E. 1.2 hievor). Beizufügen ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer an der Schlussverhandlung kein Plädoyer einreichte, sondern dem Gericht nachträglich Eingaben zukommen liess, nachdem der Schriftenwechsel geschlossen worden war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
5. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rückforderungen gegenüber Leistungserbringern, die sich nicht an die Vorgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung halten - an die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG - zutreffend und umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer, wie schon vor Vorinstanz, geltend macht, das Schiedsgericht hätte die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise nicht nach der statistischen, sondern nach der analytischen Methode beurteilen müssen, ist auf frühere ihn betreffende Urteile hinzuweisen (Urteile K 46/04 vom 25. Januar 2006 E. 5.1 und K 9/07 vom 25. März 2008 E. 8.3). Demgemäss ist die Zulässigkeit der statistischen Methode unter Zugrundelegung der Statistik der santésuisse in der Rechtsprechung anerkannt, und die kantonalen Gerichte sind in der Wahl der Prüfungsmethode frei. Nicht zu beanstanden ist auch die Vergleichsgruppe, verfügt doch der Beschwerdeführer über keine anderen FMH-Titel als für Innere Medizin (heute: Allgemeine Innere Medizin), weshalb die Vergleichbarkeit mit den in derselben Gruppe eingeteilten Ärzten ohne weiteres gegeben ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits in verschiedenen ihn betreffenden Verfahren festgehalten hat (Urteile K 46/04 vom 25. Januar 2006 E. 5.2 und K 208/97 vom 30. November 1998 E. 3b). Wenn der Beschwerdeführer gegen die Vergleichsgruppe einwendet, einzelne Ärzte der Vergleichsgruppe würden nur wenige oder keine Patienten behandeln, so übersieht er, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, dass in den Durchschnittswerten auch Sonderfälle Berücksichtigung finden. Durch einen allgemeinen Hinweis auf Recherchen "bei swisscom" vermag er jedenfalls die Annahme der Vorinstanz gestützt auf den Datenpool der Krankenversicherer nicht zu entkräften.
5.2. Unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht alle notwendigen statistischen Unterlagen erhalten. Das Gegenteil trifft zu. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 sind dem Beschwerdeführer gemäss seinem Wunsch Papierausdrucke der von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Daten-CD zur Einsichtnahme zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung (BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418) hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, die Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form zu erfahren. Soweit er darüber hinaus verlangt, alle Rechnungen der Ärzte der Vergleichsgruppen einzusehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solch überaus grosse Datenmenge, enthaltend alle Rechnungen von über 300 Ärzten, geeignet sein soll, einen zuverlässigeren Beweis als der Datenpool der Krankenversicherer zu erbringen.
5.3. Weitgehend appellatorisch sind die wiederholten und weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Praxisbesonderheiten; er zeigt nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Schiedsgerichts bundesrechtsverletzend sein sollen. Das Bundesgericht hat sich zudem in mehreren den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren wegen Überarztung in früheren Jahren mit diesem Argument befasst und mehrmals ausgeführt, allfällige Praxisbesonderheiten würden nicht einen derart hohen Indexwert (von 156 für 2004 und von 169 für 2005) rechtfertigen; die Praxis des kantonalen Schiedsgerichts, den durchschnittlichen Indexwert von 135 als massgebliche Limite zu betrachten, sei grosszügig, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich (so beispielsweise Urteil K 9/07 vom 25. März 2008 E. 8.4 unter Hinweis auf K 208/97 vom 30. November 1998). Schliesslich trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass das kantonale Gericht die bundesgerichtliche Praxisänderung (BGE 137 V 43) unbeachtet gelassen hat, wonach nur die eigenen und nicht auch die veranlassten Kosten einbezogen werden. Die Berücksichtigung einer Praxisbesonderheit insofern, als der Beschwerdeführer, der diverse Zusatzausbildungen absolvierte, Patienten nicht weiter verweist, sondern selber behandelt, käme nach der Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn er wenig veranlasste Kosten ausweisen würde (BGE 137 V 43 E. 2.5.6 S. 49). Davon kann aber vorliegend in keiner Weise gesprochen werden. Seine Indexwerte für die massgeblichen Jahre 2004 und 2005 für die veranlassten Kosten sind gemäss der unbestrittenen Feststellung des Schiedsgerichts, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 276 bzw. 313 Prozentpunkte.
6. Im Gegensatz zu seinen Angaben im Verfahren 9C_885/2013, wonach er nicht mehr als Arzt tätig sei und welches Verfahren demzufolge die strittige Frage des Kassenausschlusses mangels Rechtsschutzinteresses mit dem Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 abschloss, bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor, er wolle weiter als Arzt tätig sein und auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Unvereinbarkeit dieser unterschiedlichen Standpunkte ist nicht weiter zu würdigen. Das kantonale Gericht erwog zutreffend, dass der Kassenausschluss mit schiedsgerichtlichem Urteil vom 30. Oktober 2013 rechtskräftig geworden ist.
7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Höhe der Kosten und der Prozessentschädigung im kantonalen Verfahren, die das Schiedsgericht gestützt auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften festgelegt hat. Soweit er die willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht rügt, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (E. 1.2 hievor). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; Urteil 8C_ 568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
8. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler