BGer 4A_596/2015
 
BGer 4A_596/2015 vom 09.12.2015
{T 0/2}
4A_596/2015
 
Urteil vom 9. Dezember 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Deretic M. Miodrag,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arash Najafi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 15. September 2015.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 15. September 2015 mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeschrift entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG nicht in einer Amtssprache abgefasst war;
dass der Beschwerdeführer deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 13. November 2015 aufgefordert wurde, diesen Mangel bis am 30. November 2015 zu beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am letzten Tag der angesetzten Frist, am 30. November 2015, per elektronischer Post  (E-Mail) eine ins Deutsche übersetzte Beschwerdeschrift einreichte;
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG);
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG);
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
dass eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit elektronisch anerkannter Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit. Urteile);
dass der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er das Original seiner auf Deutsch abgefassten Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift seines Vertreters nach Ablauf der gesetzten Frist postalisch nachreichte;
dass daher auf die Beschwerde mangels Einhaltung der zur Mängelbehebung angesetzten Frist nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer