BGer 2C_968/2015
 
BGer 2C_968/2015 vom 09.12.2015
{T 0/2}
2C_968/2015
 
Urteil vom 9. Dezember 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 25. September 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 27. Oktober 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2015 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer die zunächst auf den 20. November 2015 angesetzte Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 23. November 2015 auf sein Gesuch hin im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG letztmals bis zum 4. Dezember 2015 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat,
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller