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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_531/2015
Urteil vom 7. Dezember 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Peter Jossen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
Erbengemeinschaft C.B.________, bestehend aus:
2. D.B.________,
3. E.B.________,
4. F.B.________,
Erbengemeinschaft G.B.________, bestehend aus:
5. H.B.________,
6. I.B.________,
7. J.B.________,
alle vertreten durch Advokat Dr. Thomas Julen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Miete, vorzeitige Rückgabe der Sache,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 31. August 2015.
In Erwägung,
dass B.B.________ sowie die Erben von C.B.________ und G.B.________ (Beschwerdegegner) am 3. September 2014 eine Klage vor dem Bezirksgericht Visp erhoben, mit der sie von A.________ (Beschwerdeführer) ausstehende Mietzinsen für ein Geschäftslokal in U.________ und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- respektive Fr. 2'649.25, jeweils zuzüglich Zins, verlangten;
dass das Bezirksgericht A.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2014 zur Bezahlung von Fr. 35'000.-- nebst Zins verurteilte und die Klage im Weiteren abwies;
dass das Kantonsgericht Wallis die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Urteil vom 31. August 2015 abwies;
dass A.________ dieses Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;
dass in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2015 nebst einem offensichtlich irrtümlichen "Primärbegehren" das "Sekundärbegehren" gestellt wird, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei "im Sinne der Erwägungen (Reduktion der Mietzinszahlung von März bis Juli 2014) " an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass fraglich ist, ob dieser Antrag den Anforderungen an das Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG genügt (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen) und auf die Beschwerde eingetreten werden kann;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass hinsichtlich der Kritik einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen);
dass im vorinstanzlichen Verfahren noch die Pflicht des Beschwerdeführers zur Mietzinszahlung für die Zeit von der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache bis zum Eintritt der Ersatzmieterin K.________ GmbH (März bis Juli 2011) umstritten war;
dass das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangte, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, dass die vom Beschwerdeführer angebotenen drei Ersatzmieter bereit gewesen wären, zu den gleichen Bedingungen wie der Vormieter in den Mietvertrag einzutreten, und daraus den rechtlichen Schluss zog, der Beschwerdeführer sei nicht nach Art. 264 Abs. 1 OR von seinen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdegegnern befreit worden;
dass der Beschwerdeführer dieser Würdigung eine frei gehaltene eigene Sachdarstellung entgegenhält, auf die das Bundesgericht indessen mangels zulässig begründeter Sachverhaltsrügen nicht abstellen kann;
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 264 Abs. 1 OR überdies von der unzutreffenden rechtlichen Annahme auszugehen scheint, für die Befreiung bei vorzeitiger Rückgabe der Sache genüge es, dass der Mieter sich um einen neuen Mieter bemühe, und er gleichzeitig übersieht, dass der neue Mieter nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung bereit sein muss, den Mietvertrag zu den gleichen Bestimmungen zu übernehmen (vgl. dazu Urteil 4A_504/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.4);
dass sich die Beschwerde damit, soweit sie überhaupt zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz