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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_819/2015 {T 0/2}
Urteil vom 4. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Siehr,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015, mit welchem auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Juni 2015 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens des A.________ erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid (zunächst per Telefax) eingereichte Beschwerde vom 2. November 2015,
in die auf Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 betreffend Ungültigkeit der per Telefax erhobenen Beschwerde hin er-folgte Nachreichung einer mit gültiger Unterschrift versehenen Be-schwerdeschrift,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die - nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 nachgereichte - nunmehr mit eigenhändiger Unterschrift versehene Beschwerde des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 30. September 2015 erhoben werden, in denen sich die Rechtsschrift hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die Ausführungen des Versicherten, er könne keine Verfahrenskosten aufbringen und seine Streitsache habe Aussicht auf Erfolg, nichts zu ändern vermögen, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, nach der einen Kostenvorschuss einfordernden Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2015 die entsprechenden Vorkehren zu treffen bzw. allenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, was er indes unterlassen hat,
dass deshalb - trotz der nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 erfolgten Nachreichung einer mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, so dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz