BGer 8C_773/2015
 
BGer 8C_773/2015 vom 04.12.2015
8C_773/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 4. Dezember 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Netzwerkplus.ch, lic. iur. Sandro Sosio,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, das heisst, die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinander zusetzen; wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22),
dass der für eine Anrechnung als versicherter Verdienst vorausgesetzte Nachweis über den effektiven Bezug von Lohnzahlungen für die Zeit zwischen August bis Dezember 2013 im Streit steht,
dass die Vorinstanz den Nachweis mit der Begründung für nicht erbracht erachtete, die buchhalterische Erfassung von (Bar-) Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber reiche dazu nicht aus,
dass es im Sinne einer Zusatzbegründung Gesichtspunkte aufgriff, die nicht für, sondern gar gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprachen, indem es nämlich einen gegen das Ausbezahlen der vollständigen Löhne sprechenden Vergleich des Kontokorrentguthabens der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer Stand Ende 2012 und Stand Ende 2013 anstellte, und darüber hinaus den Umstand erwähnte, wonach die Arbeitgeberin für das ganze Jahr 2013 die Löhne buchhalterisch als Barauszahlungen erfasst hatte, indessen diese bis Ende Juli jeweils mittels Banküberweisungen beglichen hatte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein den von der Vorinstanz vorgenommenen Kontokorrentvergleich näher als in tatsächlicher Hinsicht falsch beanstandet, ohne zugleich darzutun, inwiefern dieser, wenn er anders ausgefallen wäre, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,
dass dies indessen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG Voraussetzung wäre, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, zumal das pauschale Verweisen auf vor Vorinstanz Vorgetragenes der Begründungspflicht ebenso wenig zu genügen vermag,
dass deshalb auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel