BGer 6B_1181/2015
 
BGer 6B_1181/2015 vom 03.12.2015
{T 0/2}
6B_1181/2015
 
Verfügung vom 3. Dezember 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, überspitzter Formalismus,
Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2015.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn