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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_984/2015
Urteil vom 2. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Haag,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. September 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ (türkischer Kurde; 1971) reiste 2001 illegal in die Schweiz ein; das danach gestellte Asylgesuch war erfolglos. Am 22. März 2005 heiratete er eine aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizerin, weshalb er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahre 2007 erfolgten seitens der zürcherischen Behörden Abklärungen in Bezug auf eine Scheinehe, wozu sich Mazulum Kahraman äussern konnte. Die Ehefrau meldete diesen sodann per 1. Juni 2008 "nach unbekannt" ab; sie liess sich am 22. Dezember 2010 in Abwesenheit ihres Ehemannes scheiden. Das ausländerrechtliche Verfahren wurde nicht weiter verfolgt.
Nachdem A.________ am 7. Januar 2014 anlässlich einer Polizeikontrolle wegen des Verdachts der Verletzung des AuG (SR 142.20) verhaftet worden war, wurde das ausländerrechtliche Verfahren wieder aufgenommen. A.________ ersuchte am 24. Februar 2014 erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Verlängerungsgesuch ab und setzte eine Ausreisefrist. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel waren erfolglos.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2.4). Streitgegenstand bildet das Gesuch vom 24. Februar 2014.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Diese Rüge ist nicht zu hören, da es für deren Begründung namentlich nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. rechtsverletzend zustande gekommen sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), was der Beschwerdeführer unterlassen hat.
2.2. Die Ehe hat formell mehr als fünf Jahre gedauert, das angebliche eheliche Zusammenleben etwas mehr als drei Jahre. Heute ist die Ehe geschieden; dies ist unstrittig. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm eine Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zu erteilen sei. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist dieser Anspruch erloschen, selbst soweit das ANAG noch anwendbar wäre (BGE 128 II 145 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AuG). Dieser Anspruch erlöscht indes nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. a AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
2.3.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil 2C_770/2015 vom 17. September 2015 E. 2.2.1; 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 4.1).
2.3.3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Indizien und die dagegen sprechenden Argumente detailliert und begründet dargestellt (Widersprüche in den Aussagen der Ehepartner; keine Kenntnis der Ehefrau über die Verwandten, Freunde, die Religion des Ehemanns und über die Bewilligungssituation vor der Heirat des Ehemannes; Unmöglichkeit einer Kommunikation aufgrund der Unkenntnis der gegenseitigen Sprachen; Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers, wenn er nicht geheiratet hätte; Wohnsituation; Aussagen der Nachbarn; finanzielle Mittel der Ehefrau; Umstände der Scheidung). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander oder behauptet lediglich appellatorisch das Gegenteil. Insofern kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.4. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, dass ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ein Anwesenheitsanspruch zustehe. Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Ermessensbewilligung ("kann abgewichen werden") und es besteht kein Anspruch, weshalb das Bundesgericht die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG durch die kantonalen Behörden nur im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) und der dort zulässigen Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) prüfen kann. Solche werden vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend begründet erhoben (vgl. Urteil 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3; siehe auch Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 5.4, nicht publ. in BGE 140 II 289).
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass