BGer 6B_1191/2015
 
BGer 6B_1191/2015 vom 30.11.2015
{T 0/2}
6B_1191/2015
 
Urteil vom 30. November 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. September 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9. Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn