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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_864/2015 {T 0/2}
Urteil vom 24. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Krankenkasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was eine Sachverhaltsfeststellung als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lassen könnte,
dass es insbesondere zur Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses klar nicht genügt, das gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung (Art. 3 Abs. 1 KVG) und die damit verbundene Pflicht zur Prämienzahlung unter Verweis auf die finanzielle Lage in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer, sollte er das Bundesgericht weiterhin querulatorisch anrufen, nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG mit Kosten zu rechnen haben wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer