BGer 2C_1012/2015
 
BGer 2C_1012/2015 vom 23.11.2015
{T 0/2}
2C_1012/2015
 
Urteil vom 23. November 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, c/o D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulrat Lachen, Schulhaus Seefeld,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
D.________.
Gegenstand
Schulrecht
(Dispensation vom Unterricht, Ordnungsbusse infolge unbewilligten Fernbleibens vom Unterricht),
Beschwerde gegen den Entscheid Nr. III 2015 70 + 71 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. September 2015.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. A.A.________ wohnt (e) seit Februar 2005 in der Gemeinde Lachen. Sie hat zwei Kinder, B.A.________ (geb. Oktober 2007) und C.A.________ (geb. Januar 2009) aus ihrer Beziehung zu D.________; die Kinder stehen unter ihrer elterlichen Sorge. Wegen einer Lungenfunktionsstörung verbringt der Vater der Kinder seit einem Dutzend Jahren die Wintermonate jeweilen in Thailand; seit ihrer Geburt folgten ihm für diese Zeit jeweilen auch die Kinder und A.A.________ dorthin. Die übrige Zeit des Jahres verbrachte die Familie in der Schweiz.
1.2. Als B.A.________ im Schuljahr 2012/2013 das erste freiwillige Kindergartenjahr besuchte, wurde im Sinne einer Ausnahme eine Dispensation vom Schulunterricht für die Wintermonate 2012/2013 vom Schulrat Lachen bewilligt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Ausnahme handle und eine entsprechende Dispens im obligatorischen Kindergarten und während der Primarschulzeit nicht gewährt werden könne. Einem Gesuch um Dispensation vom nunmehr obligatorischen Kindergartenbesuch für B.A.________ für die drei Monate vom 10. Dezember 2013 bis zum 8. März 2014 entsprach der Schulrat Lachen hingegen mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 nicht; die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 26. November 2013 ab; dieser Regierungsratsbeschluss blieb unangefochten. In der Folge meldete A.A.________ sich per 10. Dezember 2013 bei der Gemeinde Lachen nach Thailand ab. Am 8./9. März 2014 kehrte sie, was dem Zeitplan entsprach, der dem abgelehnten Dispensationsgesuch zugrunde lag, mit den Kindern nach Lachen zurück.
Am 10. Dezember 2014 lehnte der Schulrat ein Gesuch von A.A.________ um Dispensation ihrer Kinder vom Schulunterricht für eine unbestimmte Zeit ab Ende 2014 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 17. März 2015 ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.
1.3. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 auferlegte der Schulrat Lachen A.A.________ für das Fernbleiben vom Unterricht ohne Bewilligung während drei Monaten eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- je Kind. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 17. März 2015 ab; ebenso wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
1.4. A.A.________ erhob gegen beide Regierungsratsbeschlüsse vom 17. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Rechtsmittel mit Entscheid Nr. III 2015 70 + 71 vom 24. September 2015 abwies. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut, wobei es A.A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- an die Gemeinde Lachen verpflichtete.
1.5. Vom 24. September 2015 datiert ein weiterer Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (III 2015 68), womit dieses in Gutheissung einer Beschwerde von A.A.________ eine Verfügung des Einwohneramtes Lachen vom 12. August 2014 über die Rückgängigmachung oder nachträgliche Aufhebung der Abmeldung vom 10. Dezember 2013 ersatzlos aufhob. Dies mit der Begründung, dass für die Belange der Einwohnerregister Fragen des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht ausschlaggebend seien.
1.6. Mit vom 8. November 2015 datiertem, am 10. November 2015 von der thailändischen Post gestempeltem und am 13. November 2015 beim Bundesgericht eingegangenem Schreiben kündigte A.A.________ an, Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid III 2015 70 + 71 zu erheben, im Hinblick worauf sie sich nach der Möglichkeit einer Fristerstreckung bis zu ihrer Rückreise in die Schweiz im Mai 2016 erkundigte. Ein an den Generalsekretär des Bundesgerichts adressiertes Mail ähnlichen Inhalts, dessen Kopie dem Schreiben vom 8. November 2015 beigelegt war, datiert vom 7. November 2015. Das Generalsekretariat liess der Beschwerdeführerin per Mail vom 13. November 2015 Informationen über die Formalien der Beschwerdeerhebung zukommen.
Am 20. November 2015 gingen beim Bundesgericht per Post ein vom 12. November 2015 datiertes kurzes Schreiben sowie eine vom 13. November 2015 datierte Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. A.A.________ beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen; es handelt sich dabei nicht um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei ist appellatorische Kritik unzulässig; was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung ist Voraussetzung für das Eintreten auf das Rechtsmittel; sie muss dem Bundesgericht grundsätzlich innert der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), eingereicht werden, vorbehältlich ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 43 oder Art. 41 Abs. 1 BGG, an denen es vorliegend fehlt (s. dazu Urteil 2C_564/2015 und 2C_565/ 2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.1) : Wie die Eingaben der Beschwerdeführerin zeigen, hinderte der Umstand des Auslandaufenthalts sie nicht grundsätzlich daran, zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen Stellung zu nehmen. Die Unzulänglichkeit der Beschwerdebegründung hängt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht mit der fehlenden Möglichkeit zusammen, gewisse in der Schweiz liegende Unterlagen zu konsultieren. Im Übrigen ergibt sich aus dem von einer Partei (hier durch Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht) begründeten Prozessrechtsverhältnis die Pflicht, sich so zu organisieren, dass die erforderlichen Prozesshandlungen gültig vorgenommen werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f. und 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Das Verwaltungsgericht erläutert anhand der einschlägigen Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 (VSG) und des Reglements vom 1. Februar 2006 über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement; VSR), unter welchen Umständen für Kinder mit Aufenthalt eine Dispensation vom grundsätzlich obligatorischen Besuch der Volksschule bewilligt werden kann, sowie die rechtlichen Folgen einer unbewilligten Schulabsenz. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe (namentlich Lungenerkrankung des Vaters der Kinder; später Hausstaubmilbenallergie des Sohnes) reichen für das Verwaltungsgericht im Lichte der einschlägigen kantonalen Regeln für einen jährlich wiederkehrenden mehrmonatigen Schuldispens im Winter nicht aus (E. 10.3 und 10.4). Inwiefern sich dem Entscheid des Verwaltungsgerichts diesbezüglich Rechtsfehlerhaftigkeit vorwerfen liesse, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Hauptsächlich streitig ist indessen, ob das am Aufenthalt anknüpfende Schulobligatorium (und mithin auch die Basis der Bussenerhebung) darum entfallen sei, weil die Beschwerdeführerin durch die Abmeldung (en) ihren Wohnsitz sowie denjenigen der Kinder in Lachen aufgegeben habe. Dazu prüft das Verwaltungsgericht, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Thailand einen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat. Es verneint dies unter sinngemässer Heranziehung der Kriterien zu Art. 23 - 25 ZGB. Es kommt aufgrund der gesamten Abläufe und verschiedener Indizien (z.B. Dokumente betreffend die Gestaltung des Aufenthalts in Thailand, Prüfung der geltend gemachten Gründe für das Zurückkehren in die Schweiz anhand verschiedener tatsächlicher Gegebenheiten) zum Schluss, dass es insbesondere am subjektiven Willen zum Wohnsitzwechsel fehle. Inwiefern es diesbezüglich offensichtlich falsche tatsächliche Schlüsse gezogen, bei deren rechtlichen Würdigung verfassungsmässige Rechte missachtet oder sonst wie schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte, legt die Beschwerdeführerin, die kein ihr im gegebenen Kontext zustehendes verfassungsmässiges Recht nennt, in keiner Weise dar.
Dasselbe gilt für ihre Äusserungen zur ihrer Ansicht nach "idiotischen" Bussenhöhe.
Die Beschwerde enthält zu den erwähnten materiellrechtlichen Aspekten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt im mit "Ergänzung zum damaligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" betitelten Schreiben vom 12. November 2015, sie habe im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht; diesem sei keine Folge gegeben worden. Aus welcher Rechtsnorm, namentlich aus welchem verfassungsmässigen Recht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren haben könnte, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist und keine massgebliche Beschwerdeergänzung mehr zulässig ist, zeigt sie nicht auf. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer gültig begründeten Rüge.
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Soweit auch für das bundesgerichtliche Verfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden sollte, könnte dem Gesuch schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller