BGer 1B_399/2015
 
BGer 1B_399/2015 vom 23.11.2015
{T 0/2}
1B_399/2015
 
Urteil vom 23. November 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 9. Dezember 2015 Strafanzeige gegen B.________ wegen "Drohung, Verleumdung, übler Nachrede, evtl. Irreführung der Rechtspflege". Sie machte dabei u.a. geltend, dass auf der Webseite xxx.yyy.com, namentlich auf der Unterseite "zzz", mutmasslich vom Zürcher Stadtpolizisten B.________, über sie verleumderische Inhalte verbreitet und ihr gedroht werde.
Im Auftrag der fallführenden Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bat das Kompetenzzentrum Cybercrime der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 3. Februar 2015 die in San Francisco ansässige Betreiberin des Webseiten-Hosting-Dienstes yyy um Sicherung der für die Identifikation des Erstellers und Betreibers der genannten Website erforderlichen Daten. Anschliessend ersuchte sie die US-amerikanischen Behörden auf dem Rechtshilfeweg um Beschlagnahme und Herausgabe der genannten Daten. Das Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2015 wurde über das Bundesamt für Justiz am 23. März 2015 dem Office of International Affairs der Criminal Division des amerikanischen Department of Justice übermittelt.
2.
A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die bisherige Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht zu beanstanden sei und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege.
3.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die III. Strafkammer legte in ihrem Beschluss dar, weshalb das Rechtshilfeersuchen eine geeignete Massnahme zur Ermittlung der Täterschaft darstelle und zu keiner unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer führe. Weiter führte sie aus, weshalb gegenwärtig keine Zwangsmassnahmen gegen B.________ anzuordnen seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Mit ihrer im Wesentlichen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli