BGer 2C_1030/2015
 
BGer 2C_1030/2015 vom 17.11.2015
{T 0/2}
2C_1030/2015
2C_1031/2015
 
Urteil vom 17. November 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2013,
direkte Bundessteuer 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 9. November 2015.
 
Erwägungen:
1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheiden vom 8. September 2015 auf Rekurs bzw. Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 bzw. direkte Bundessteuer 2013 nicht ein, weil die Rechtsmittel weder Antrag noch Begründung enthielten. Auf die gegen diese Entscheide der Rekurskommission erhobene (n) Beschwerde (n) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 9. November 2015 nicht ein; die in einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-- bestehenden Gerichtskosten auferlegte es A.________. Dieser gelangte am 13. November 2015 an das Bundesgericht. Die Eingabe ist bezeichnet als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2015 sowie gegen eine Betreibungsandrohung vom 28. Oktober 2015; sie trägt die Überschrift "Fragen an die schweizerische Gerichtsbarkeit".
2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin regelnd in einen Rechtsstreit eingreift. Es wird bloss im Rahmen der ihm von Verfassung und vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) zugewiesenen Aufgaben tätig. Im Bereich der direkten Steuern des Kantons und des Bundes beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher oberer Gerichte. Voraussetzung für sein Tätigwerden ist die Einreichung einer Rechtsschrift. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beim Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid; zu den vom Verwaltungsgericht erwähnten Gründen für das Nichteintreten lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Seine Schilderungen haben keinen Bezug zum beschränkten rein verfahrensrechtlichen Prozessthema. Soweit sinngemäss die Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht kritisiert wird, wird kein Rechtsfehler aufgezeigt. Da es offensichtlich an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung und übrigens auch an einem konkreten Rechtsbegehren fehlt, kann sich das Bundesgericht mit der Sache nicht befassen.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die unnötig verursachen Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller