BGer 8C_548/2015 |
BGer 8C_548/2015 vom 16.11.2015 |
8C_548/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 16. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Münsingen,
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Abteilung Soziales, Sozialdienst,
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Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 5. August 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2015,
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in die Verfügung vom 14. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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