BGer 9C_410/2015
 
BGer 9C_410/2015 vom 13.11.2015
{T 0/2}
9C_410/2015
 
Urteil vom 13. November 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Advokat Roman Felix,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; gemischte Methode),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ bezog ab 1. November 2004 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei, ab 1. Oktober 2005 einer Kinderrente (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. Mai 2007). Der Anspruch bei einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 78 % (0,61 x 100 % + 0,39 x 43,2%) wurde im Rahmen einer ersten Überprüfung von Amtes wegen bestätigt (Mitteilung vom 17. Juli 2009). Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten zweiten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte u.a. orthopädisch begutachten (Expertise Dr. med. B.________ vom 12. August 2013); weiter holte sie den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 13. Mai 2014 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad von 10 % [0,61 x 13,79 % + 0,39 x 4,80 %]).
B. Die Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 12. März 2015 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 12. März 2015 und die Verfügung vom 13. Mai 2014 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch über den 30. Juni 2014 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen Rente der Beschwerdeführerin auf Ende Juni 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Dabei steht fest, dass sich im Vergleichszeitraum vom 4. Mai 2007 bis 13. Mai 2014 (BGE 133 V 108; Urteil 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2) am invalidenversicherungsrechtlichen Status der Versicherten nichts geändert hat. Sie würde nach wie vor ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im zeitlichen Umfang von 61 % eines Normalarbeitspensums einem Erwerb nachgehen und daneben im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 27 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig sein. Bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2 hinten) ist somit der Invaliditätsgrad wie bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 4. Mai 2007 nach der gemischten Methode zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338), bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,61 (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149; vgl. Sachverhalt A). Darüber hinaus besteht grundsätzlich keine Bindung an die damalige Invaliditätsschätzung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Urteil 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 6).
2. Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede tatsächliche Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548). Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand (vgl. Urteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140) und der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall; vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1). Insbesondere stellt bei Teilerwerbstätigen, die daneben den Haushalt führen, eine Änderung des Anteils der Erwerbstätigkeit etwa wegen der Geburt eines Kindes, wenn ein Kind auszieht oder bei einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Ehegatten bzw. des Lebenspartners einen Revisionsgrund dar (Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).
3. Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob aufgrund der medizinischen Akten der Nachweis einer tatsächlichen, revisionsrechtlich erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes hinreichend erstellt werden kann. Es hat - insoweit unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der ersten Haushaltabklärung im Juni 2006 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 4,5-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss gewohnt. Waschmaschine und Tumbler hätten sich im Keller des Hauses befunden. Die damalige Abklärungsperson habe eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 43,2 % ermittelt. Im ... seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine 3,5-Zimmer-Wohnung im umgezogen; die Kinder seien aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen, kämen jedoch nach wie vor zum gemeinsamen Mittagessen heim. Waschmaschine und Tumbler befänden sich nun in der Wohnung. Die zweite Haushaltabklärung im November 2013 habe eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 4,8 % ergeben. Im Bericht vom 1. Oktober (recte: 21. November) 2013 werde die verminderte Einschränkung nachvollziehbar dargelegt. Tatsache sei, dass ein Zwei-Personen-Haushalt weniger aufwändig sei als ein Vier-Personen-Haushalt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine kleinere Wohnung umgezogen seien. Da sich somit im Haushaltsbereich erhebliche Veränderungen eingestellt hätten, die geeignet seien, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, der zu einer umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs berechtige. Aufgrund des ansonsten schlüssigen Gutachtens des orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________ vom 12. August 2013 sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Mit Blick auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung erscheine auch die gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013 bloss geringfügige Einschränkung von 4,8 % plausibel.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes, welcher Anlass geben könnte, die Invalidität neu zu bemessen. Die medizinischen Unterlagen erlaubten nicht den Nachweis einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 4. Mai 2007. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt aufgrund der seit Juli 2011 geänderten Wohnsituation nicht mehr so gewichtig seien wie vorher. Der Abklärungsbericht vom 21. November 2013 sei nicht beweiskräftig, insbesondere da er nicht dazu Stellung nehme, wie sich die Situation im Vergleich zur Abklärung vor Ort vom 28. Juni 2006 verändert habe. Selbst wenn - sinngemäss - ein Revisionsgrund gegeben wäre, könnte nicht auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. August 2013 abgestellt werden.
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat die Frage, ob ein veränderter Gesundheitszustand vorläge, der (ebenfalls) Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hätte, offen gelassen. Demgegenüber ist die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Die Frage kann, wie das kantonale Gericht zu Recht erwog, offen gelassen werden. Ein Revisionsgrund bildet vielmehr die deutliche Veränderung der Verhältnisse im Aufgabenbereich.
 
4.2.
4.2.1. Der Auszug des Sohnes und der Tochter aus der elterlichen Wohnung und der - vergleichsweise weniger ins Gewicht fallende - Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in eine von der Anzahl Zimmer her kleinere Wohnung wirken sich in erster Linie auf den Aufgabenbereich Haushalt aus. Eine solche Änderung in den familiären Verhältnissen führt in der Regel zu einer Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich "Haushalt" umfasst (vgl. Rz. 3084 und 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), namentlich als Folge davon, dass der Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wegfällt. Es kommt dazu, dass ein von der Anzahl Personen her kleinerer Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person bedeutet, indem etwa weniger eingekauft, gekocht und geputzt werden muss und weniger Arbeit bei der Wäsche und Kleiderpflege anfällt. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg. Die Änderungen in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin stellen insofern einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, als sie sich auf das Ausmass der Einschränkung im Aufgabenbereich und - selbst bei einem unveränderten erwerblichen Invaliditätsgrad - auch auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken können (vgl. Sachverhalt A). Der diesbezügliche (Teil-) Invaliditätsgrad ist somit - durch Betätigungsvergleich (BGE 104 V 135 E. 2a S. 136) - neu zu ermitteln, und zwar auf der Grundlage der aktuellen tatsächlichen Situation.
4.2.2. In erwerblicher Hinsicht sind der Auszug der erwachsenen Kinder aus der elterlichen Wohnung und der Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in eine kleinere Wohnung zunächst insofern von Bedeutung, als sich die Frage nach einer Änderung des hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheitsfall oder sogar einem Statuswechsel von teil- zu vollerwerbstätig stellt. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hat sich diesbezüglich indessen nichts geändert, indem die Beschwerdeführerin nach wie vor ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im zeitlichen Umfang von 61 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; E. 1 vorne). Daraus kann nun aber nicht etwa gefolgert werden, der erwerbliche Bereich sei von der Revision ausgenommen. Vielmehr ist auch der erwerbsbezogene Invaliditätsgrad neu auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich seit der Rentenzusprechung entwickelt haben, zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich und im - dazu komplementären (BGE 141 V 15) - Aufgabenbereich neu auf unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen beruhte, was nicht nur im Hinblick auf weitere Revisionen abzulehnen ist, sondern auch der gesetzlichen Konzeption eines einzigen Versicherungsverhältnisses, bestehend aus zwei verschiedenen je versicherten Betätigungen, widerspräche. Sie vertrüge sich auch nicht mit dem Gebot der Gleichbehandlung mit Versicherten, die im Gesundheitsfall bei in Bezug auf die Änderung der Wohnsituation vergleichbaren Verhältnissen ihr erwerbliches Arbeitspensum aus welchen Gründen auch immer erweitern würden, was Anlass ist für eine revisionsweise Neuberechnung des diesbezüglichen Invaliditätsgrades (E. 2 vorne).
4.2.3. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl den erwerblichen Invaliditätsgrad als auch die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt neu ermittelte, verletzt somit kein Bundesrecht.
4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet den erwerblichen Invaliditätsgrad von 13,79 % und die Einschränkung im Haushalt von 4,8 % gemäss Verfügung vom 13. Mai 2014 hauptsächlich damit, dem orthopädischen Gutachten vom 12. August 2013 komme kein Beweiswert zu, desgleichen nicht dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013, soweit er sich auf die Expertise stütze, zumal ein Vergleich mit der Situation 2006 nicht vorgenommen werde.
4.3.1. Die Vorinstanz hat das orthopädische Gutachten vom 12. August 2013 - abgesehen von der Frage einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes - als schlüssig erachtet und darauf abgestellt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Expertise den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht genügt. Entgegen ihren Vorbringen ist kein Widerspruch darin zu erblicken, dass gemäss Gutachter die Beschwerden 
4.3.2. Nicht stichhaltig sind sodann die Einwendungen gegen den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013. Die Abklärungsperson hat der geänderten Wohnsituation Rechnung getragen und die Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich umfasst (Rz. 3086 KSIH), gegenüber der Erhebung vor Ort vom 28. Juni 2006 neu gewichtet, was nicht als ermessensfehlerhaft gerügt wird (Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Weiter hat sie die Zumutbarkeitsbeurteilung im orthopädischen Gutachten vom 12. August 2013 berücksichtigt, was nach dem in E. 4.3.1 hievor Gesagten nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die in diesem Rahmen erfolgte Einschätzung der gesundheitlich bedingten Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen offensichtlich unrichtig ist (Urteil 9C_842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3).
4.4. Der angefochtene Entscheid hält somit vor Bundesrecht Stand.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler