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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_783/2015
Urteil vom 11. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Sachbeschädigung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 9. Januar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Sachbeschädigung und unanständigen Benehmens zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei nur gestützt auf die Aussage des Privatklägers ergangen. Diese sei sehr lückenhaft und teilweise falsch. Zudem habe die Vorinstanz viele Punkte, die für ihn sprächen, ausser Acht gelassen.
Diese Vorbringen stellen unzulässige appellatorische Kritik dar, denn der Beschwerdeführer sagt nicht, welche angeblich falschen und lückenhaften Aussagen des Privatklägers er meint und um welche Punkte es ihm geht, die die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Eine insoweit mindestens rudimentäre Begründung kann auch von einem juristischen Laien verlangt werden. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen (act. 4). Dennoch hat er es unterlassen, seine Beschwerde noch zu ergänzen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn