BGer 4A_522/2015
 
BGer 4A_522/2015 vom 11.11.2015
{T 0/2}
4A_522/2015
 
Verfügung vom 11. November 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Andri Hess und/oder Dr. Roman Baechler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Corporation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Patentrecht,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015 mit Rechtsschrift vom 24. September 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass die Parteien unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich mit von beiden Parteiseiten unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2015 folgende Anträge stellten:
"1. Das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 sei abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
2. Die Sache sei zwecks Abschreibung und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen.
3. Eventualiter zu 1 sei das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 infolge vergleichsweisen Rückzugs der Klage Nr. 02013-008 abzuschreiben, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
4. Eventualiter zu 2 sei die Sache zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen."
dass aufgrund des aussergerichtlichen Vergleichs das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde dahingefallen ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben ist;
dass gemäss dem Vergleich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass eine Rückweisung der Sache an das Bundespatentgericht zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens nach der Praxis des Bundesgerichts einen Klagerückzug voraussetzt (vgl. BGE 91 II 146 E. 3 und Verfügung vom 19. Oktober 2015 im Verfahren 4A_198/2015);
dass deshalb die Rückweisung im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem zitierten Eventualantrag Ziffer 4 erfolgt;
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 4A_522/2015 wird abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Die Sache wird zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
 
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin