BGer 9C_216/2015
 
BGer 9C_216/2015 vom 10.11.2015
9C_216/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 10. November 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, nebenamtlicher
Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,
gegen
Medisuisse Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin,
B.________. 
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übermittelte am 10. Juni 2011 der Ausgleichskasse Medisuisse Akten, aus welchen diese Lohnzahlungen von Dr. med. A.________ an Dr. med. B.________ über Fr. 142'017.- im Jahr 2009 und Fr. 108'215.- im Jahr 2010 ableitete. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse Dr. med. A.________ zur Bezahlung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und von Beiträgen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 30'875.05 sowie von Zinsen im Betrag von Fr. 1'604.55. Dr. med. A.________ erhob dagegen Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 8. März 2012 abwies. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. November 2012 teilweise gut. Es beanstandete, dass bei den Beitragsabrechnungen die Aufwendungen, die Dr. med. A.________ durch die Anstellung von Dr. med. B.________ entstanden waren, nicht berücksichtigt worden seien und wies die Sache deshalb zur Neufestsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_241/2013 vom 26. April 2013 nicht ein.
Am 8. Oktober 2013 verfügte die Ausgleichskasse für die Jahre 2009 und 2010 AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 29'830.40 (einschliesslich Verwaltungskosten), zuzüglich Zinsen von Fr. 4'935.15, auf den von Dr. med. A.________ im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 Dr. med. B.________ ausgerichteten Entgelten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 13. Dezember 2013 ab.
B. Dr. med. A.________ führte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 sei aufzuheben mit der Feststellung, dass er für Dr. med. B.________ nicht beitragspflichtig ist. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der für die Beitragsperioden 2009 und 2010 im Sinne der Erwägungen nachzufordernden Beiträge an die Ausgleichskasse zurück.
C. Dr. med. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für Dr. med. B.________ nicht beitragspflichtig ist.
Die Ausgleichskasse, der beigeladene Dr. med. B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der für die Jahre 2009 und 2010 im Sinne der Erwägungen nachzufordernden Beträge an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Sie hat den massgebenden Lohn für Dr. med. B.________ für 2009 auf Fr. 63'301.20 und für 2010 auf Fr. 49'159.25 festgelegt. Formell handelt es sich beim Entscheid vom 7. Januar 2015 um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313 E. 3.2 S. 316). Dient jedoch die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (vgl. statt vieler Urteil 9C_395/2015 E. 1.1 vom 22. September 2015). Die Vorinstanz hat den massgebenden Lohn ziffernmässig verbindlich festgelegt. Der Rückweisung bedarf es nur noch der betraglichen Festsetzung der Beiträge. Dabei handelt es sich um rein rechnerische Fragen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Streitig ist, ob die Tätigkeit des Dr. med. B.________ als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Diese beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen (Urteile 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 3 und 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 2).
4. 
4.1. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat demgegenüber der selbstständig Erwerbende Beiträge zu bezahlen (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
4.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 2.1).
5. Um die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Dr. med. B.________ qualifizieren zu können, ist zu prüfen, in welcher Form dieser für den Beschwerdeführer tätig gewesen ist.
5.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vom 21. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an, dass er Dr. med. B.________ seine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer; vgl. dazu BGE 135 V 237 E. 2 S. 238 f.) zur Verfügung gestellt habe. Es sei vereinbart worden, dass Dr. B.________ ihm dafür pro Monat Fr. 1'000.- bezahlt, was dieser denn auch bis April oder Mai 2010 getan habe. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Dr. B.________ habe eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Am 29. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft aus, dass das Geld für die Behandlungen von Dr. B.________ direkt auf dessen Konto geflossen sei; er sei jedoch über alle Geschäfte betreffend seine ZSR-Nummer im Bild gewesen.
5.2. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Mai 2009 das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt darum, per 1. Juni 2009 Dr. med. B.________ als "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" anstellen zu können. Aufgrund des Raummangels in seiner eigenen Praxis werde Dr. med. B.________ an folgender Adresse seine Tätigkeit ausüben: c/o Dr. med. C.________. Die Kantonsärztin erteilte am 25. Mai 2009 die entsprechende Bewilligung. Der Beschwerdeführer erhielt diese mit Begleitschreiben vom 5. August 2009, das er der Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2011 selber einreichte. Selbst wenn es von der fraglichen Bewilligung zwei Varianten gibt - die eine mit dem Namen des Beschwerdeführers und "p.A. ...", die dem Beschwerdeführer am 5. August 2009 zugestellt wurde, und die vom Stellvertreter der Kantonsärztin unterzeichnet war, und die andere mit dem Namen des Beschwerdeführers und "c/o Dr. med. C.________,", welche die Kantonsärztin selber unterzeichnete - so kann der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten, hat er doch selber in seinem Gesuch ausgeführt, dass Dr. med. B.________ seine Tätigkeit infolge Raummangels c/o Dr. med. C.________ ausüben werde. Auch hatte der Beschwerdeführer die Adresse in der ihm am 5. August 2009 zugestellten "Bewilligung unselbständig tätiger Arzt" nicht beanstandet, wobei im Begleitschreiben seine eigene Praxisadresse aufgeführt war.
5.3. Im Schreiben vom 1. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer Dr. med. B.________ mit, dieser solle bis Ende Januar 2011 einen anderen Arbeitgeber finden. Am 15. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer dieses Schreiben dem kantonsärztlichen Dienst zu, wobei er festhielt, dass er das Arbeitsverhältnis mit Dr. B.________ aufgelöst habe.
5.4. Sowohl aus dem eigenen Gesuch vom 18. Mai 2009, der ausgesprochenen Kündigung vom 1. Dezember 2010 als auch seinem Schreiben an die Kantonsärztin vom 15. Dezember 2010 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer selber von einem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und Dr. med. B.________ ausging. Dies wird auch durch die entsprechend ausgestellte Bewilligung der Kantonsärztin, unterzeichnet von ihrem Stellvertreter, vom 25. Mai 2009 bestätigt. Dort heisst es, dass das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Dr. med. B.________ aufgrund der vorgelegten Ausweise als Arzt die Bewilligung erteile, im Gebiet des Kantons Basel-Stadt die Tätigkeit als unselbstständig tätiger Arzt Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie in der Arztpraxis Dr. med. A.________ p.A. ..., für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010, aufzunehmen. Eine abgesehen bis auf "c/o Dr. med. C.________" identische Formulierung ist in der von der Kantonsärztin selbst unterzeichneten Bewilligung enthalten. Die Formulierung "Bewilligung unselbstständig tätiger Arzt" findet sich auch im Begleitschreiben des kantonsärztlichen Dienstes vom 5. August 2009. Die Erteilung einer Bewilligung an Dr. med. B.________ als nicht selbstständig tätiger Arzt bekräftigte die Kantonsärztin auch als Zeugin.
5.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine interne Abmachung mit Dr. med. B.________, laut welcher dieser nicht als Arbeitnehmer, sondern selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Dieser Einwand scheitert jedoch einerseits schon daran, dass Dr. B.________ gar nicht über eine solche Bewilligung verfügte, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Anderseits brachte der Beschwerdeführer selber gegenüber Dr. B.________ wie auch der Kantonsärztin zum Ausdruck, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege. Auch betonte er in seinem Gesuch vom 18. Mai 2009, dass der Untermietvertrag (bei Dr. med. C.________) von ihm unterzeichnet werde. Wenn der Beschwerdeführer Dr. med. B.________ intern selber abrechnen liess und dieser offenbar auch die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Kosten selber beglich, ändert dies nichts an der beitragsrechtlichen Qualifikation. Vielmehr wird dadurch lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht über Dr. B.________, die ihm schon aufgrund der erteilten Bewilligung oblag, nur unzulänglich nachkam. Der Beschwerdeführer gab indessen selber an, über alle Geldflüsse betreffend seine ZSR-Nummer im Bild gewesen zu sein. Ebenso unterzeichnete er den Abrechnungs-Vertrag, in welchem die Adresse "..." angeführt war, selber, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass er nicht gewusst haben will, wo Dr. med. B.________ praktizierte, wie er in der Beschwerde behauptet. Zu vermerken gilt es sodann, dass die Santésuisse am 25. Mai 2009 von der Kantonsärztin ins Bild gesetzt wurde, dass Dr. B.________ vom Beschwerdeführer per 1. Juni 2009 angestellt worden sei; die Santésuisse wurde daher gebeten, das Abrechnungsvolumen der ZSR-Nummer des Beschwerdeführers auf 150% zu erhöhen. Diese Information der Santésuisse beruhte auf der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung zur Beschäftigung von Dr. med. B.________.
5.6. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt zu haben (E. 1 hievor). Vielmehr nahm das kantonale Gericht eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung vor und holte bei der Ermittlung des massgebenden Lohnes auch noch Abklärungen nach, welche die Ausgleichskasse hätte vornehmen müssen. Dabei hat die Vorinstanz dem Umstand, dass Dr. med. B.________ die Praxisunkosten selber beglichen hat, bei der Berechnung des massgebenden Lohnes Rechnung getragen. Ebenso lässt sich die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn es aus der massgebenden Bewilligungserteilung durch die Kantonsärztin und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen hat. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mündliche Abmachung zwischen ihm und Dr. B.________ nicht als entscheidend betrachtete. Vielmehr belegen die vorhandenen Akten das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. B.________. Gegen die konkrete Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes erhebt der Beschwerdeführer schliesslich keine Rügen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
6.  Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer