BGer 8C_808/2015
 
BGer 8C_808/2015 vom 10.11.2015
8C_808/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 10. November 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2015.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. August 2015, mit dem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten und die Sache zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Auszahlung von Leistungen der Unfallversicherung dem Sinne nach erneuert wird,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. Oktober 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die dem Bundesgericht nachträglich zugestellte Eingabe vom 9./13. November 2015,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerde-schrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 den vorerwähnten Anfor-derungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 29. Oktober 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 9./13. November 2015 zum Vornherein nichts ändert und sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz