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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_541/2015
Urteil vom 10. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, Postfach 977, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________ Versicherungen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Raub, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, mehrfache Vergewaltigung etc., Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Januar 2015 im Berufungsverfahren ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 und sprach X.________ des bandenmässigen Raubes, des Raubes, des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Entführung schuldig. Vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sprach es ihn teilweise (betreffend Nebendossier 6 der Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2012) frei. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Freisprüche vom Vorwurf des Menschenhandels (Nebendossier 5), der Förderung der Prostitution (Nebendossier 5) und der Vergewaltigung (Nebendossier 7 Ziffer 5.5) sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfache Nötigung. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Die Beschwerdebegründung kann zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 mit Hinweis).
Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes (Nebendossier 3, [nachfolgend ND]), des Menschenhandels (ND 9), der Förderung der Prostitution (ND 9), der mehrfachen Vergewaltigung (ND 7), der mehrfachen sexuellen Nötigung (ND 7) und der Entführung (ND 7) anstrebt. Ein Antrag in der Sache liegt deshalb sinngemäss vor. Zudem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Diese liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts, und das Bundesgericht weist bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die kantonalen Instanzen zurück. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Die Beschwerde richtet sich im Zusammenhang mit dem Raub in E.________ (ND 3) sowie den Delikten zum Nachteil von A.________ (Menschenhandel und Förderung der Prostitution, ND 9) und B.________ (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Entführung, ND 7) gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 9 BV eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Beschwerde S. 4 ff.).
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive Verletzung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er geltend macht, die Zeugin F.________ sei äusserst widersprüchlich und keine Tatzeugin. Selbst wenn er in der fraglichen Bankfiliale in E.________ mehrere Wochen vor dem Raub Geld gewechselt habe, sei seine Tatbeteiligung nicht annähernd erwiesen (ND 3). A.________ habe sich in Bezug auf ihre Anwerbung als Prostituierte derart widersprochen, dass sämtliche Aussagen unglaubhaft seien (ND 9). Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit Y.________ und einer unbekannten Person am 29. November 2006 in E.________ eine Filiale der G.________ Bank überfiel. Y.________ wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt. In Würdigung der Zeugenaussagen von C.________ (Filialleiter der G.________ Bank) geht die Vorinstanz davon aus, dass Y.________ von zwei Landsleuten (mithin von zwei Kroaten) begleitet wurde. Eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation brachte zu Tage, dass das Mobiltelefon von Y.________ und jenes des Beschwerdeführers zwei Tage vor und einen Tag nach dem Raub in H.________ geortet wurden und zwischen den Geräten telefoniert wurde. Zudem konnte das Telefon des Beschwerdeführers in der Zeit vor dem Überfall mehrmals in der Gegend um E.________ lokalisiert werden. Die Vorinstanz würdigt die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Weiter verweist sie auf die Zeugenaussagen der Bankangestellten F.________, die den Beschwerdeführer auf Vorhalt von 24 Fotos als Kunden wiedererkannte, der zwei bis drei Wochen vor der Tat bei ihr am besagten Bankschalter Geld wechseln wollte. Die Vorinstanz unterstreicht, dass der Beschwerdeführer und Y.________ bereits einen gemeinsamen Raub verübt hatten (I.________) und weitere Tatorte (insbesondere J.________) in ähnlicher Weise rekognosziert wurden. Dass der Beschwerdeführer mit Y.________ mehrere Raubüberfälle beging (I.________, J.________ und K.________), wird vor Bundesgericht nicht (mehr) in Abrede gestellt. Die Vorinstanz folgt im Wesentlichen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (erstinstanzliches Urteil S. 54 ff.), wobei sie in Abweichung davon einzelne Umstände, etwa einen zu einer Maske präparierten Damenstrumpf, an welchem DNA des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, nicht als belastendes Indiz heranzieht. Diese Einschätzung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus (Entscheid S. 22 ff.).
Es steht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das frühere Zürcher Geschworenengericht fest, dass Y.________ am Raub in E.________ beteiligt war. Laut Vorinstanz verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht nur in I.________, J.________ und K.________, sondern auch in E.________ an dessen Seite war. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, überzeugt nicht. Seine Kritik beschränkt sich darauf, die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände einzeln aufzuführen, um festzuhalten, eine Tatbeteiligung sei nicht annähernd erstellt. Seine Ausführungen machen deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt.
2.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Zeugin F.________ sei bei der Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen, Ergänzungsfragen der Verteidigung zu beantworten. Indem die Vorinstanz auf deren früheren Aussagen bei der Polizei abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Argumentation überzeugt nicht ohne Weiteres, da seitens der Verteidigung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme auf Ergänzungsfragen gänzlich verzichtet wurde (vorinstanzliche Akten ND 3/3/7 S. 4). Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen oder bezirksgerichtlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs im erstinstanzlichen Verfahren oder vor Vorinstanz erhoben hätte, geht auch aus den Akten nicht hervor (vgl. etwa erstinstanzlichen Entscheid S. 54 ff., vorinstanzliche Akten DG120024 act. 19/4, vorinstanzlichen Entscheid S. 22 ff., vorinstanzliche Akten SB130479-0 act. 75). Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
2.4. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, (auch) A.________ zur Prostitution gezwungen zu haben, folgt die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz den Schilderungen des Opfers. Diese stimmten in zahlreichen relevanten Punkten mit den Aussagen der übrigen Opfer überein. Die Vorinstanz schätzt die Darstellungen von A.________ als differenziert und (in Bezug auf ihre Flucht) sehr authentisch ein. Ganz unglaubhaft sei demgegenüber die Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Komplizin L.________, wonach A.________ sie bestohlen habe und deshalb weggegangen sei. Die Schilderungen, der Beschwerdeführer habe Leute nach Kroatien geschickt, um A.________ nach ihrer Flucht aufzusuchen und zu bedrohen, seien durch die abgehörten Telefongespräche erstellt (Entscheid S. 67 ff., erstinstanzliches Urteil S. 226 ff.). Was der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenhält, überzeugt nicht. Er thematisiert die Aussagen von A.________ betreffend die ihr in Aussicht gestellte Tätigkeit in Zürich sowie die letzten drei Wochen ihres Aufenthaltes, als sie der Prostitution nicht mehr nachging. Damit wiederholt er seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Sichtweise. Er macht geltend, ein Zwang zur Prostitution könne nicht vorliegen, wenn A.________ vor ihrer Abreise keine Freier mehr empfange und er (der Beschwerdeführer) gleichwohl keinen Zwang ausgeübt habe. Diese Sicht der Dinge haben die Vorinstanzen verworfen, was zweifelsohne nicht als unhaltbar bezeichnet werden kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
2.5. B.________ wurde nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis durch den Beschwerdeführer im August 2004 gewaltsam entführt und mehrere Stunden in dessen Wohnung festgehalten. Zwischen August 2004 und Januar 2005 wurde B.________ vom Beschwerdeführer über zehnmal vergewaltigt und zudem mehrmals sexuell genötigt. Zudem wurde sie von ihm gezwungen, mit weiteren Männern sexuell zu verkehren. B.________ wurde durch wiederholte Drohungen und Schläge sowie mittels Fotos, die der Beschwerdeführer anlässlich eines sexuellen Übergriffs gemacht hatte und zu veröffentlichen drohte, gefügig gemacht.
Die Vorinstanzen zeichnen in sehr klarer wie ebenso differenzierter Weise, wie der Beschwerdeführer B.________ gezielt und systematisch unterwarf, den Druck auf sie schrittweise erhöhte bis das Opfer ihm psychisch vollkommen ausgeliefert war und ihm weitgehend (in den Worten des Opfers: "wie auf Knopfdruck") gehorchte. Sowohl die Glaubwürdigkeit des Opfers (Entscheid S. 70 - 75; erstinstanzliches Urteil S. 247 - 254) als auch die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen (Entscheid S. 75 - 84; erstinstanzliches Urteil S. 254 - 287) werden durch die Vorinstanzen sorgfältig beleuchtet. Ebenso setzen sich die Vorinstanzen im Detail mit den Erklärungen des Beschwerdeführers auseinander, welcher sich zusammengefasst auf den Standpunkt stellte, die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und er sei mit B.________ liiert gewesen. Was der Beschwerdeführer im Rahmen der Willkürrüge dazu vorbringt, überzeugt nicht. Die fehlenden Beobachtungen der Familie des Opfers sind nicht etwa unmöglich und realitätsfremd (vgl. dazu Entscheid S. 72 mit Hinweis auf die kantonalen Akten ND 7/1/1 S. 12 f.). Ebenso wenig kann die unbegleitete Reise des Opfers nach Kroatien mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschaffene Drohkulisse als abwegig bezeichnet werden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen behauptet, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern.
Weshalb B.________ die Reise nach Kroatien in ihren Befragungen nicht als Erstes erwähnte, sondern erst rund sieben Monate nach der Anzeigeerstattung, hat die erste Instanz aufgezeigt (erstinstanzliches Urteil S. 250 ff.). Gleiches gilt betreffend die "Pille danach" (erstinstanzliches Urteil S. 277) und die Vergewaltigung nach dem Aufsuchen der Tankstelle in M.________ (erstinstanzliches Urteil S. 281). Auf deren Erwägungen durfte die Vorinstanz entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verweisen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht sind nicht verletzt.
2.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Raub in E.________ (ND 3) sowie die Straftaten zum Nachteil von A.________ (ND 9) und B.________ (ND 7) ist ohne Weiteres vertretbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung als unvertretbar hoch (Beschwerde S. 11 ff.).
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
3.3. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer zwei von acht Vorstrafen (infolge Zeitablaufs) nicht mehr vorhält, die Dauer des Berufungsverfahrens leicht strafmindernd berücksichtigt und ihn in einem von zahlreichen Deliktsvorwürfen freispricht. Auch wenn (was hier nicht der Fall ist) ein wesentlicher Teil der Anklage im Berufungsverfahren fallengelassen wird, kann das erstinstanzliche Strafmass bestätigt werden, wenn dies in der Entscheidbegründung näher dargelegt wird (Urteil 6B_737/2012 vom 23. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder und kommt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Die Gewichtung der einzelnen Tatkomplexe, die Asperation sowie die Bemessung der Gesamtstrafe lassen sich nachvollziehen.
3.3.1. Betreffend die bandenmässigen Raubtaten qualifiziert die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich bis schwer. Sie verweist auf die professionelle Vorgehensweise, die Kadenz der Banküberfälle, die erzielte Beute und die Traumatisierung der Opfer und hält eine Einsatzstrafe von rund zehn Jahren grundsätzlich als angemessen. In Beachtung des geschworenengerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2010 und des Verschlechterungsverbots geht sie aber für sämtliche vier Raubtaten (sowie den illegalen Waffenbesitz) gedanklich von der damals ausgefällten Freiheitsstrafe von neun Jahren aus. Sie setzt mithin die hypothetische Strafe (bei einem Strafrahmen von zwei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens fest. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Dass die Bankangestellten unverletzt blieben, verkennen die Vorinstanzen nicht. Jedoch wird nachvollziehbar betont, dass die Opfer (welche teilweise mit gegen den Kopf gerichteten Schusswaffen oder zumindest täuschenden Attrappen in Schach gehalten, geknebelt und mit Pfefferspray ausser Gefecht gesetzt wurden) durch die Vorfälle traumatisiert wurden. Indem die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand nicht in einem grösseren Umfang Rechnung trägt, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht.
3.3.2. In Bezug auf den Deliktskomplex des mehrfachen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution entfernt sich der Beschwerdeführer wiederholt in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Damit ist er nicht zu hören. Dies trifft auf sein Beteuern zu, die Frauen nicht geschlagen zu haben. Gleiches gilt für die Behauptung, die Frauen hätten nicht gewollte Freier beliebig ablehnen dürfen (vgl. dazu Entscheid S. 55 und erstinstanzliches Urteil S. 192 f.).
Während die erste Instanz die Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens ansiedelte (mithin auf rund 10 bis 13 Jahre), bemisst die Vorinstanz die hypothetische Strafe für den mehrfachen Menschenhandel und die mehrfache Förderung der Prostitution auf rund neun bis zehn Jahre (nebst einer Geldstrafe). Dem zusätzlichen Freispruch (ND 6) trägt die Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung.
Die Vorinstanz hält zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass die Opfer, selbst wenn sie massivem Druck ausgesetzt wurden und Gewalt erlitten, keine fiktiven Schulden abarbeiten mussten. Es stand ihnen frei, welche Sexualpraktiken sie anboten und sie konnten Kondome benutzen. Diese Umstände blieben mithin nicht unberücksichtigt. Indem die Vorinstanz gleichwohl von einem objektiven Verschulden im mittleren Bereich und insgesamt von einem beträchtlichen Verschulden ausgeht, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Sie stellt in Rechnung, dass der Beschwerdeführer den Menschenhandel während rund viereinhalb Jahren aus rein egoistischen Motiven betrieb, die Geschädigten zur Prostitution zwang, planmässig und professionell vorging, über Mittelsmänner in Kroatien verfügte, die Opfer systematisch mit Gewalt und Drohungen gefügig machte, sie ständig überwachte und beinahe gänzlich von der Aussenwelt abschottete. Praktisch allen Opfern wurde zumindest zeitweise der Reisepass respektive das Mobiltelefon abgenommen. Die mittellosen, sprach- und ortsunkundigen Frauen waren dem Beschwerdeführer letztendlich ausgeliefert. Inwiefern ihm zugutegehalten werden sollte, dass die Frauen in diesem "stets geschützten und privaten Bereich" zur Prostitution gezwungen wurden, bleibt sein Geheimnis. Soweit er auf Fotos verweist, die nach seiner Interpretation eine fröhliche, entspannte und geradezu familiäre Atmosphäre zeigen, haben die Vorinstanzen das Nötige ausgeführt (vorinstanzlicher Entscheid S. 58, erstinstanzliches Urteil S. 202). Telefongespräche mit ihren Familien konnten die Opfer nur unter Aufsicht führen. Dass dies bei der Bemessung der Strafe unerwähnt bleibt, ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Insgesamt beurteilt die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden in vertretbarer Weise. Es bleibt zusammenfassend zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während viereinhalb Jahren finanzierte, indem er sechs Frauen der Prostitution zuführte. Sämtliche Frauen wurden überwacht, bedroht und teilweise zusätzlich geschlagen, manche mussten sich während mehreren Monaten prostituieren. Dass die vom Beschwerdeführer und der Mittäterin ausgeübte Einschränkung der Handlungsfreiheit und der auf den Frauen lastende Druck beträchtlich gewesen sind, zeigt auch die Flucht von A.________, die selbst nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat weiter bedroht wurde.
3.3.3. Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Übergriffe auf B.________ schätzt die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz als erheblich bis schwer ein. Der Beschwerdeführer vergewaltigte B.________ mindestens zwölfmal, nötigte sie mehrmals sexuell und fotografierte seine Gewalttätigkeiten. Die Vorinstanz berücksichtigt aufgrund der zum Teil gemeinsamen Begehung zutreffend den Strafschärfungsgrund im Sinne von Art. 200 StGB, da der Beschwerdeführer das Opfer anderen Männern wie eine Ware zur Verfügung stellte. Dass das Opfer nicht noch zusätzlich verletzt wurde, spricht nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Er verkennt, dass sein Verschulden durch das Unterlassen weiterer Quälereien nicht herabgesetzt wird.
3.3.4. Dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das geschworenengerichtliche Verfahren die Strafzumessung für die Delikte der Zusatzanklage separat durchführt und in der Folge die Einsatzstrafe für die Raubtaten asperiert, wird vom Beschwerdeführer in methodischer Hinsicht nicht beanstandet. Insbesondere macht er nicht geltend und ist auch nicht erkennbar, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz sich zu seinen Lasten auswirkt. Die Vorinstanz erhöht die Freiheitsstrafe von rund neun bis zehn Jahren für den Deliktskomplex des mehrfachen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution aufgrund der Straftaten zum Nachteil von B.________ um drei bis vier Jahre. Dies führt zu einer hypothetischen Strafe im Bereich von 13 Jahren. Unter dem Titel der Täterkomponente legt die Vorinstanz deutlich straferhöhend in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer gewichtige Vorstrafen aufweist, sich von früheren Gerichtsverfahren und Strafverbüssungen unbeeindruckt zeigt und jahrelang von seiner Delinquenz lebte. In der Folge billigt ihm die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion zu. Eine Ermessensverletzung bei der Würdigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer liegt nicht vor.
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz addiere die drei Einsatzstrafen und nehme im Rahmen der Asperation eine nicht nachvollziehbare Reduktion vor. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass sie die Strafen für die Delikte gemäss Zusatzanklage nicht mit der Strafe für die Raubdelikte zusammenzählt. Im Ergebnis erhöht sie die Einsatzstrafe für die Raubtaten und den Waffenbesitz in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Deliktskomplexe um acht Jahre. Bei der Bemessung der Gesamstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Das Gegenteil ist hier der Fall. Die Raubüberfälle in den Jahren 2004, 2006 und 2007, der Menschenhandel etc. in den Jahren 2002 bis 2007 sowie die Vergewaltigungen etc. insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 überschneiden sich zwar zeitlich teilweise. Dies manifestiert einzig, dass der Beschwerdeführer von seiner Delinquenz lebte und mit der Vorinstanz als eigentlicher Berufsverbrecher zu bezeichnen ist. Hingegen stehen den Raubüberfällen Delikte gegen die sexuelle Integrität gegenüber, und der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf das Vergewaltigungsopfer nicht des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Diese zahlreichen, massiven und gegen verschiedene Opfer gerichteten Straftaten darf die Vorinstanz mit rund acht Jahren straferhöhend gewichten. Dass sie sich zu stark an den hypothetisch verwirkten Einzelstrafen orientiert hätte, ist nicht erkennbar. Die Freiheitsstrafe von 17 Jahren (nebst der Geldstrafe) ist hoch. Bei einer Gesamtbetrachtung hält sie sich aber innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 5 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Rupp, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga