BGer 1B_342/2015
 
BGer 1B_342/2015 vom 10.11.2015
{T 0/2}
1B_342/2015
 
Urteil vom 10. November 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 29. September (Postaufgabe: 1. bzw. 2. Oktober) 2015 führt A.________ gegen einen am 21. August 2015 betreffend Drohung/Ausstand ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss vom 21. August 2015, indem er diesem seine Sicht der Dinge gegenüber stellt. Sodann übt er Kritik an der von ihm in dem gegen ihn geführten Strafverfahren abgelehnten Gerichtspräsidentin, ebenso an den Ermittlungsbehörden und auch an weiteren Gerichtspersonen, ohne sich indes substantiiert mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Dabei unterlässt er es indes, rechtsgenüglich im Sinne der dargelegten Grundsätze aufzuzeigen, inwiefern durch den Beschluss im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
 
 Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp