BGer 9C_817/2015
 
BGer 9C_817/2015 vom 09.11.2015
{T 0/2}
9C_817/2015
 
Urteil vom 9. November 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. September 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2015 betreffend Rentenrevision,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, pauschal eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht zu behaupten, ohne substantiiert darzulegen, in welchen Punkten und weshalb dies der Fall sein soll, womit seine Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass dieser Mangel auch durch "weitere Ausführungen", wie sie sich der Beschwerdeführer vorbehält, nicht behoben werden kann, weil eine Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der gesetzlichen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann