BGer 8C_908/2013
 
BGer 8C_908/2013 vom 02.11.2015
{T 0/2}
8C_908/2013
 
Verfügung vom 2. November 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 17. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2013,
in den Entscheid vom 12. August 2015, mit welchem das kantonale Gericht seinen Entscheid vom 13. November 2013 in Revision gezogen hat,
in das Schreiben vom 27. Oktober 2015, worin die SUVA die Beschwerde vom 17. Dezember 2013zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz