BGer 6B_996/2015
 
BGer 6B_996/2015 vom 29.10.2015
{T 0/2}
6B_996/2015
 
Verfügung vom 29. Oktober 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. August 2015.
 
Erwägungen:
Das Bundesgericht verlangte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 mit Frist bis zum 27. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Auf der Verfügung war vermerkt, die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gelte nicht als Rückzug des Rechtsmittels, dieser müsse schriftlich erklärt werden.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mit, er lehne eine Vorauszahlung von Fr. 2'000.-- strikte ab. Indessen wolle er von der "Rechtsmittelbelehrung", wonach ein Rückzug schriftlich erklärt werden müsse, Gebrauch machen. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn