BGer 8C_546/2015
 
BGer 8C_546/2015 vom 27.10.2015
{T 0/2}
8C_546/2015
 
Urteil vom 27. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2015, mit welcher A.________ die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert wurden mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne,
in die am 20. August 2015 erfolgte Eingabe des A.________,
in die Verfügung vom 5. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer