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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_518/2015 {T 0/2}
Urteil vom 27. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission der Gemeinde Bösingen, Laupenstrasse 2, 3178 Bösingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 25. Juli 2015eingereichte Eingabe,
in die von der Vorinstanz eingeholten Akten,
in Erwägung,
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass demnach bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet,
dass in diesem Fällen die Beschwerde führenden Personen vielmehr konkret und detailliert darzulegen haben, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass andernfalls auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Würdigung der sachverhaltsmässigen Vorbringen und in Anwendung kantonaler Rechtsbestimmungen erwog, die Verwaltung habe bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Mai bis Juli 2015 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in der selben Wohnung wie der Beschwerdeführer lebenden Person weiterhin berücksichtigen dürfen,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in erster Linie die vom kantonalen Gericht dabei getroffene Annahme in Frage stellt, wonach mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte, wie etwa einer Bestätigung des Lebenspartners oder von Belegen für die angebliche Wohnungssuche, nach wie vor von einer stabilen Partnerschaft mit der seit 2012 in der selben Wohnung zusammenlebenden Person auszugehen sei,
dass, soweit er dabei im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen versucht, in dem er neue Beweismittel ins Recht legt, die gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im sich im Wesentlichen auf eine nachträgliche Rechtskontrolle beschränkenden Verfahren vor Bundesgericht keine Berücksichtigung mehr finden können,
dass er sich abgesehen davon darauf beschränkt, seine schwierigen Lebensumstände darzulegen, ohne zugleich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, die Sozialhilfeorgane um Unterstützung bei der Suche einer eigenen Wohnmöglichkeit zu ersuchen (vgl. SKOS-Richtlinien B. 3),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel