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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_197/2015
Urteil vom 26. Oktober 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
2. Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1966 geborene A.________ arbeitete vom 1. November 1998 bis zum 30. November 2004 als Analytiker/Programmierer bei der B.________ AG und war dadurch bei der Pensionskasse B.________ AG vorsorgeversichert. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bezog A.________ im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 6. Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert.
A.b. Im März 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Schizophrenie sowie Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen, gewährte eine Vielzahl beruflicher Massnahmen und sprach A.________ schliesslich mit Verfügung vom 10. August 2009 ab dem 1. März 2006 (unter Ausklammerung des Zeitraums eines IV-Taggeldbezugs) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 65 %).
A.c. Mit Schreiben vom 20. August 2009 und vom 25. August 2011 lehnten sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch die Pensionskasse B.________ AG ihre Zuständigkeiten für das Begehren um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge ab.
B.
Die am 6. September 2012 von A.________ eingereichte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Pensionskasse B.________ AG wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm die versicherten BVG-Leistungen gemäss Gesetz und Statuten samt 5 % Zins zuzüglich Prämienbefreiung ab 1. Januar 2006 zu gewähren. Weiter sei die Pensionskasse B.________ AG zu verpflichten, ihm die definitiven Pensionskassenleistungen nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten sowie des Versicherungsausweises im Umfang von Fr. 33'637.50 pro Jahr samt 5 % Zins inklusive Prämienbefreiung ab 1. Januar 2006 zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe der gerichtlichen Beurteilung, soweit dies notwendig sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2007, S. 2042 Rz. 105).
1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Dabei erfordert die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 % [vgl. E. 1.1 hievor]) weniger als drei Monate gedauert hat. Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt.
Der sachliche K onnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).
2.
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.3).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des seit 1. März 2006 eine Rente der Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aus den Vorsorgeverhältnissen mit der Pensionskasse B.________ AG und mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2009 sei mangels Einbezugs der Pensionskasse B.________ AG und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren für diese nicht verbindlich. Eine Bindungswirkung entfalle darüber hinaus wegen verspäteter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3). Weiter stellte die Vorinstanz fest, es sei in Ermangelung anders lautender echtzeitlicher medizinischer Beurteilungen sowie gestützt auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse Unia davon auszugehen, dass eine in engem zeitlichem Verhältnis zur späteren Invalidität stehende Arbeitsunfähigkeit frühestens im April 2007 eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer weder bei der Pensionskasse B.________ AG noch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert gewesen, womit es an einer Leistungszuständigkeit fehle. Daran vermöge die seit 1995 ununterbrochen andauernde Behandlung bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nichts zu ändern, weil einzig daraus keine sinnfällige, erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere. Selbst wenn ein früherer Zeitpunkt für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angenommen würde, fehle es an einem zeitlichen Konnex. Der Versicherte sei zwischenzeitlich wieder längere Zeit arbeitsfähig gewesen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz interpretiere den Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 selektiv und willkürlich, indem sie seine Beurteilung zwar pro futuro gelten lasse, nicht aber betreffend die zurückliegende Behandlung. In Anbetracht der seit 1995 durchgehend erfolgten Behandlung bei Dr. med. C.________ sei das kantonale Gericht willkürlich von einer nicht beweiskräftigen nachträglichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Kündigung bei der B.________ AG sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern krankheitsbedingt erfolgt. Das kantonale Gericht habe sich zudem geweigert, das beantragte Krankschreibungsblatt des Dr. med. C.________ vom 13. September 1999 zu bestellen und einzusehen; dies sei nachzuholen. Willkürlich und entgegen den Fakten sei auch die vorinstanzliche Annahme, er sei zur Zeit, als er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei, stets voll leistungsfähig gewesen. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er trotz Versand von 200 Bewerbungen keine entsprechende Anstellung als Programmierer mehr gefunden habe.
4.
4.1. Beim Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. April 2007 handelt es sich - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - insoweit um keinen echtzeitlichen Bericht, als darin auch rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 23. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Daran ändert die seit 1995 ununterbrochen erfolgte Behandlung bei Dr. med. C.________ und dessen (nachträgliche) Krankschreibung aufgrund der Konsultationen seiner Aufzeichnungen in der Krankengeschichte nichts. In den echtzeitlichen Einträgen des Dr. med. C.________ ist - soweit lesbar - kein Eintrag ersichtlich, wonach eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2004 vorliege.
4.2.
4.2.1. Obwohl die Rechtsprechung zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt, muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung bei Fehlen einer solchen wenigstens sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Das kantonale Gericht kam diesbezüglich nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht vor April 2007 in Erscheinung getreten. Dabei trug die Vorinstanz insbesondere den Umständen Rechnung, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich für einige Tage im April 2004 sowie ab dem 30. November 2007 festgehalten wird, auch bei der Arbeitslosenkasse Unia nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer für die ganze Dauer des Taggeldbezugs als 100 % vermittlungsfähig gegolten hat, während der Anstellung bei der B.________ AG kein Abfall der Leistung aus gesundheitlichen Gründen dokumentiert ist, ein solcher auch nicht aus den Arbeitszeugnissen hervorgeht und die Kündigung bei der B.________ AG gemäss Arbeitszeugnis einzig aus betrieblichen Gründen erfolgte. Inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollten, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Sie sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor).
4.3. Nichts daran zu ändern vermögen die Rügen des Beschwerdeführers, es sei ihm bei der B.________ AG nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern krankheitsbedingt gekündigt worden, und er sei während der Zeit, als er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war, nicht voll leistungsfähig gewesen. Es handelt sich um aktenmässig nicht erstellte Behauptungen, welche zur Darlegung einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ebenso wenig genügen wie der blosse Hinweis auf die erfolglosen Bewerbungsbemühungen nach der Kündigung bei der B.________ AG. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, das Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 5. November 2004 sei in Bezug auf den tatsächlichen Kündigungsgrund nicht aussagekräftig, weil bekanntlich kein Arbeitgeber einen krankheitsbedingten Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis nenne. Indes geht auch aus dem Résumé des Dr. med. C.________ vom Mai 2012 hervor, dass dem Beschwerdeführer bei der B.________ AG infolge Auflösung seiner Abteilung gekündigt worden ist. Somit ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein Leistungsabfall oder gar eine Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung bei der B.________ AG nicht erwiesen.
4.4. Was schliesslich die Rüge anbelangt, das kantonale Gericht habe sich geweigert, einen Bericht bzw. "ein Krankschreibungsblatt" des Dr. med. C.________ vom 13. September 1999 bei der B.________ AG zu bestellen und einzusehen, verkennt der Beschwerdeführer zweierlei: Zum einen verneinte Dr. med. C.________ am 29. August 2012 die Aktenkundigkeit eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für September 1999. Im Einklang damit gehen krankheitsbedingte Absenzen für September 1999 weder aus dem Fragebogen für Arbeitgebende der B.________ AG vom 18. April 2007 noch aus den übrigen Akten hervor. Zum anderen fehlte es infolge späterer nachhaltiger Erholung (jahrelange Tätigkeit für die B.________ AG in vollem Pensum) selbst dann am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. E. 1.2 hievor) zur erst Jahre später eingetretenen Invalidität, wenn Dr. med. C.________ entgegen seinen eigenen Ausführungen im September 1999 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt hätte.
In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz auf Weiterungen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) verzichten.
5.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, eine erhebliche und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei nicht vor April 2007 eingetreten, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Soweit der Beschwerdeführer um die Beiladung weiterer Beteiligter nach Massgabe der gerichtlichen Beurteilung ersucht, braucht darauf mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht weiter eingegangen zu werden.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner