BGer 8C_138/2015
 
BGer 8C_138/2015 vom 26.10.2015
{T 0/2}
8C_138/2015
 
Urteil vom 26. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Rente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1958 geborene gelernte Elektroingenieur FH A.________ arbeitete als Geschäftsführer für Zentraleuropa und Delegierter des Verwaltungsrates bei der B.________ AG in C.________. Am 12. Mai 2010 erlitt er einen Schlaganfall (PICA-Insult links). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst. A.________ meldete sich am 25. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und beauftragte die D.________ GmbH, mit einer polydisziplinären Begutachtung (Expertise vom 3. Dezember 2012). Die Ärzte attestierten insbesondere wegen neurologischen Defiziten in der angestammten Tätigkeit eine um 20 % eingeschränkte Leistung bei voller zeitlicher Präsenz. Für übliche Büroarbeiten bestünde keine Einschränkung. Ebenso wenig bestünde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Eine ehemalige depressive Störung sei remittiert, entsprechende Symptome seien nicht mehr vorhanden. Gestützt auf diese Angaben eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2013, er habe keinen Anspruch auf eine Rente, weil er nie während eines Jahres zu durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2015 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E.1.1).
2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3. 
3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten und insbesondere des Gutachtens der D.________ GmbH vom 3. Dezember 2012 - auch unter Berücksichtigung der nach Erstattung dieser Expertise erstellten ärztlichen Berichte und Gutachten (Bericht der Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 7. April 2013, Berichte über einen stationären Aufenthalt im Zentrum der Klinik F.________ vom 26. August 2013 und vom 3. September 2013 und Gutachten der Dr. phil. G.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 18. Dezember 2013) - festgestellt, das polydisziplinäre Gutachten sei schlüssig und überzeugend. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Es gäbe keine objektivierbaren Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kantonale Gericht habe Beweiswürdigungsregeln verletzt, indem es einseitig auf die Angaben im Gutachten der D.________ GmbH abgestellt habe und auf widersprechende andere ärztliche Einschätzungen und Zeugnisse nicht eingegangen sei. Zudem hätten die Untersuchungen der D.________ GmbH im September 2012 stattgefunden, wohingegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Oktober 2013 datiere. Damit sei die Expertise, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, nicht mehr aktuell gewesen. Zudem werde im angefochtenen Entscheid nicht auf die Widersprüche zwischen dem Gutachten und früheren Zeugnissen eingegangen; so namentlich hinsichtlich kognitiver Defizite und der depressiven Symptomatik. Zudem lässt der Beschwerdeführer vorbringen, weder die Verwaltung noch die Vorinstanz hätten abgeklärt, welche Aufgaben er in seiner angestammten Arbeit habe erledigen müssen und welchen zeitlichen Umfang diese eingenommen hätten. Damit sei es den die Arbeitsfähigkeit einschätzenden Ärzten gar nicht möglich gewesen, diesbezüglich klare Aussagen zu machen.
4. 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten der D.________ GmbH vom 3. Dezember 2012 sei im Zeitpunkt der ablehnenden Rentenverfügung vom 2. Oktober 2013 nicht mehr aktuell gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung der D.________ GmbH auseinandergesetzt und festgestellt, es gebe weder hinsichtlich der psychischen Verfassung noch bezüglich des neurologischen Gesundheitszustandes objektivierbare Hinweise für eine Verschlechterung. Die beschwerdeführerischen Vorbringen beschlagen somit die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts. Diese ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor).
4.2. Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich des festgestellten medizinischen Sachverhaltes erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der dieser zu Grunde liegenden Arztberichte und Gutachten, insbesondere an der Expertise der D.________ GmbH vom 3. Dezember 2012. Soweit der Versicherte erneut die medizinische Beurteilung bezüglich der kognitiven Defizite im erwähnten Gutachten rügt, ist dieser appellatorischen Kritik nichts zu entnehmen, was die vorinstanzliche Begründung als willkürlich erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat sich mit sämtlichen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten und Gutachten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es seinen Entscheid auf das Gutachten vom 3. Dezember 2012 stützt. Auf die medizinische Zumutbarkeitseinschätzung gemäss dieser Expertise ist daher abzustellen. Daran ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden.
5. Der Beschwerdeführer rügt im weiteren, das kantonale Gericht habe die Bemessung der Invalidität nicht nach Massgabe der Art. 16 ATSG sowie Art. 28a IVG vorgenommen.
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Vergleichszeitpunkt bildet der frühestmögliche Rentenbeginn (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
5.2. Tatsächlich haben weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich durchgeführt. Damit haben sie Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz begnügte sich damit festzustellen, das Gutachten der D.________ GmbH vom 3. Dezember 2012 genüge nicht nur den formellen Anforderungen an ein Gutachten, sondern erweise sich auch als schlüssig und überzeugend. Mit den Gutachern der D.________ GmbH sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Er habe somit keinen Anspruch auf eine Rente.
5.3. Der Beschwerdeführer verlor seine angestammte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (Kündigungsschreiben vom 28. September 2010 auf Ende Januar 2011). Das Invalideneinkommen ist daher ausgehend von einer zumutbaren 80 %igen Arbeitsfähigkeit bei einer täglichen Präsenz von acht Stunden - entsprechend den als schlüssig und überzeugend erachteten Ausführungen des neurologischen Teilgutachters - mit Hilfe statistischer Werte zu bestimmen und dem ebenfalls noch zu ermittelnden Valideneinkommen gegenüber zu stellen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum reduziert werden muss (Urteil 8C_671/2010 E. 4.5).
6. Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Verfügung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer