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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_887/2015
Urteil vom 21. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Direktzahlungen und Ökobeiträge;
Kürzung der Direktzahlungen 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 31. August 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in U.________/BL. Zu diesem gehört auch eine Parzelle in V.________/BL, welche in der Grundwasserzone S1 und S2 liegt und wo das Ausbringen von Gülle nicht gestattet ist. A.________ brachte am 4. Juli und am 4. Oktober 2013 in diesem Gebiet Gülle aus, was zu einer vom Kantonalen Laboratorium bestätigten Wasserverschmutzung bei Wasserquellen führte. Gestützt darauf wurde er des - vorsätzlichen - Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt; die Strafe erwuchs in Rechtskraft. Wegen dieser Verurteilung kürzte das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain die Direktzahlungen an A.________ für das Jahr 2013 um Fr. 5'000.--. Die gegen diesen Kürzungsentscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 19. August 2014 ab. Mit Urteil vom 31. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab.
Mit vom 1. Oktober 2015 datiertem, am 2. Oktober 2015 zur Post gegebenem, als Laienbeschwerde bezeichnetem Schreiben gelangte A.________ an das Bundesgericht. Am 7. Oktober 2015 hat er weitere Dokumente und am 14. Oktober 2015 aufforderungsgemäss eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils nachgereicht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um Beurteilung, Überprüfung, Bearbeitung der von ihm unterbreiteten Akten. Er gibt seiner Hoffnung auf eine konstruktive Entspannung der misslichen Lage Ausdruck.
Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin regelnd in einen Rechtsstreit eingreift. Es wird bloss im Rahmen der ihm von Verfassung und vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) zugewiesenen Aufgaben tätig. Im Bereich der landwirtschaftlichen Direktzahlungen entscheidet es über Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Voraussetzung für sein Tätigwerden ist die Einreichung einer Rechtsschrift. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen Gewässerverschmutzung nach den im massgeblichen Jahr 2013 geltenden Rechtsnormen zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen müsse. Es stützt sich auf Art. 170 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) in der bis Ende 2013 geltenden Fassung bzw. auf Art. 70 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, aDZV) in der Fassung vom 12. November 2008 (AS 2008 5819) sowie auf lit. F der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (mit den Änderungen vom 12. September 2008). Der Beschwerdeführer befasst sich mit diesen Normen nicht und zeigt nicht auf, inwiefern diese in seinem Fall rechtsverletzend gehandhabt worden seien. Er tut dies namentlich nicht mit der geäusserten Vermutung eines Rechtsmissbrauchs. Wenn er allgemein schreibt, viele Stellungnahmen seien ausgeblieben, die gewünschten persönlichen Aussprachen oder gar ein Augenschein vor Ort hätten nie bzw. unzureichend stattgefunden, wird nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig sei oder auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beruhe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist festzustellen, dass im Lichte der Erwägungen der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, inwiefern sich deren Entscheid mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller