BGer 4A_280/2015
 
BGer 4A_280/2015 vom 20.10.2015
{T 0/2}
4A_280/2015
 
Urteil vom 20. Oktober 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erben des B.A.________ sel., nämlich:
1. C.A.________,
2. D.A.________,
3. E.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker,
4. F.A.________, p.A. Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
5. G.A.________,
handelnd durch H.A.________,
6. I.B.________,
handelnd durch J.B.________,
7. K.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan,
Beschwerdegegner 1 - 7.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 26. März 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.A.________ schloss am 19. Januar 2011 mit seiner Tochter, K.A.________, einen Schenkungsvertrag über die Liegenschaften xxx und yyy in U.________ ab.
Am 8. August 2012 reichte A.A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Landgericht Uri eine Klage ein gegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters B.A.________ und gegen ihre beschenkte Schwester K.A.________, die ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft ist, (Beschwerdegegner 1 - 7). Die Klägerin beantragte die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell der Ungültigkeit, des genannten Schenkungsvertrags mit der Begründung, dass ihr Vater im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags nicht urteilsfähig gewesen sei.
In der Folge machte die Klägerin am 27. November 2013 beim Landgericht Uri zwischen den gleichen Parteien eine Erbteilungs- und Ausgleichungsklage für den Nachlass B.A.________ anhängig.
 
B.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 trat das Landgericht Uri auf die Feststellungsklage nicht ein.
Eine gegen diesen Beschluss erhobene Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 26. März 2015 ab.
 
C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 7 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner 3 verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner 2, 4, 5 und 6 liessen sich nicht vernehmen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings steht das Eintreten unter dem Vorbehalt zulässiger und rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2).
 
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
3.
Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Feststellungsklage vorlag. Seit der Rechtshängigkeit der Ausgleichungs- und Erbteilungsklage müsse das Feststellungsinteresse aber verneint werden. Seit diesem Zeitpunkt könne die Nichtigkeit der Schenkung vorfrageweise im Rahmen des Erbteilungsprozesses berücksichtigt werden, da sie die Höhe des Nachlasses beeinflusse. Eine teilweise Nichtigkeit könnte sodann vorfrageweise im Rahmen der Ausgleichungsklage beurteilt werden. Ein Feststellungsinteresse wäre weiterhin vorhanden gewesen, wenn durch die Feststellung der Nichtigkeit des Schenkungsvertrags die Erbstreitigkeit gütlich hätte beigelegt werden können. Da durch die Einreichung der Erbteilungs- und Ausgleichungsklage betreffend die zugrundeliegende erbrechtliche Streitsache weitere Fragen aufgetreten seien, die auch durch das Gericht entschieden werden müssen, liege kein separates Interesse mehr an der Feststellung der Nichtigkeit des Schenkungsvertrags vor.
 
4.
Strittig ist vor Bundesgericht, ob das Feststellungsinteresse der von der Beschwerdeführerin eingereichten Feststellungsklage im Laufe des Prozesses entfallen ist (dazu Erwägung 6), ob die Vorinstanz die Prozesskosten falsch verteilt hat (dazu Erwägung 7) und ob das rechtliche Gehör bzw. die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind letztere Rügen vorweg zu behandeln (dazu Erwägung 5).
 
5.
 
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Feststellungsinteresses auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen, obschon sie in ihrer Berufungsschrift beachtliche Gründe vorgebracht habe, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen habe. Der blosse Verweis auf das erstinstanzliche Urteil sei rechtswidrig und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Instanzenzug verletzt.
5.1.2. Die Vorinstanz erwog für die Feststellungsklage zunächst, dass hierfür vollumfänglich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie hat es aber nicht bei diesem Verweis belassen, sondern hat anschliessend eigene Ausführungen zum Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin erwogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4a und E. 4b). Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz lediglich auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen habe, obschon sie beachtliche Gründe vorgebracht habe, und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin zählt zwar in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Gründe auf, die sie vor der Vorinstanz vorgebracht habe, legt aber nicht hinreichend dar, inwieweit diese Vorbringen entscheidwesentlich gewesen wären, sodass sich die Vorinstanz damit hätte befassen müssen. Dass die Begründung der Vorinstanz so abgefasst wäre, dass sie den Entscheid nicht sachgerecht anfechten könnte (vgl. dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Auf die Rüge kann daher unter diesen Aspekten nicht eingetreten werden.
Inwiefern die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt sein sollte, nachdem die Ansprüche der Beschwerdeführerin durch eine richterliche Behörde geprüft wurden, ist nicht rechtsgenüglich dargelegt und auch nicht ersichtlich.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass den Parteien vor Erlass des angefochtenen Beschlusses (recte: Beschlusses der Erstinstanz) und Kostenentscheids hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich mündlich zu äussern oder schriftlich vernehmen zu lassen. Da dies nicht geschehen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Der erstinstanzliche Entscheid ist grundsätzlich kein taugliches Anfechtungsobjekt. Mit Blick auf die Ausschöpfung des Instanzenzugs ist auf die Rüge nur einzutreten, soweit aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht oder die Beschwerdeführerin mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass die entsprechenden Punkte bereits vor der Vorinstanz zum Prozessthema gemacht wurden (Urteil 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Ausführungen lediglich, dass die Erstinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs Thema des vorinstanzlichen Prozesses war und die Beschwerdeführerin zeigt bei dieser Rüge nicht mit Aktenhinweisen auf, dass sie die entsprechenden Rügen betreffend die hier angesprochenen Punkte bereits der Vorinstanz vorgebracht hätte. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
 
6.
6.1. Vorliegend ist nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Erbteilungs- und Ausgleichungsklage für den Nachlass B.A.________ rechtshängig. Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der genannten Schenkung vorfrageweise im Rahmen des hängigen Erbteilungs- und Ausgleichungsprozesses beurteilt werden könne, wird von der Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht rechtsgenüglich, beanstandet. Vielmehr geht sie davon aus, dass trotz der hängigen Erbteilungs- und Ausgleichungsklage ein separates Feststellungsinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Schenkungsvertrags bestehe (dazu Erwägung 6.2). Entsprechend braucht hier nur geprüft zu werden, ob ein solches separates Feststellungsinteresse besteht.
 
6.2.
6.2.1. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3 S. 71 mit Hinweisen).
Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41 E. 4c S. 43). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51) und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Partei hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
6.2.2. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 51). In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 119 II 368 E. 2a S. 370). Weil ein rechtsgestaltendes Teilungsurteil gleich wie ein auf Leistung erkennendes Urteil vollstreckbar ist, muss die Erbteilungsklage einer Feststellungsklage grundsätzlich vorgehen (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51).
Die Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen). Eine solche selbstständige Bedeutung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen) oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; Urteil 5C.66/2003 vom 24. April 2003 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Dass die Gültigkeit eines Rechtsverhältnisses für dessen künftige Abwicklung festgestellt werden soll, wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, geht es doch hier um die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell der Ungültigkeit, eines Schenkungsvertrags. Fragen könnte es sich dagegen, ob die Fortdauer der Ungewissheit des Schicksals des Schenkungsvertrags für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist:
6.2.3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr Feststellungsinteresse trotz hängiger Erbteilungs- und Ausgleichungsklage nach wie vor bestehe und nicht dahingefallen sei. Der zwischen den Parteien hängige Prozess der Erbteilungs- und Ausgleichungsklage dürfte angesichts des Vorliegens von mehreren sich widersprechenden Testamenten und rund neun Parteien "mutmasslich zweifelsohne" sehr lange dauern. Jedenfalls dauere jener Prozess viel länger als der Prozess betreffend der Nichtigkeit des Schenkungsvertrags, dessen Ergebnis massgeblich wäre für das Verfahren betreffend der Erbteilung und Ausgleichung.
Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen müssen, warum für sie die Fortdauer der Ungewissheit des Schicksals des Schenkungsvertrags unzumutbar ist, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der separaten bzw. vorgängigen Behandlung ihrer Feststellungsklage bestehen könnte. Mit dem blossen Hinweis auf die angeblich längere Verfahrensdauer der Erbteilungs- und Ausgleichungsklage tut sie dies nicht hinreichend dar.
6.2.4. Weiter bringt sie vor, ihre Feststellungsklage habe eine selbstständige Bedeutung, da die Erbteilungs- und Ausgleichungsklage ohne materielle Anspruchsprüfung erledigt werden könnte.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Tatsache, dass die Erbteilungs- und Ausgleichungsklage bei gegebenen Umständen ohne materielle Anspruchsprüfung erledigt werden könnte, nichts daran ändert, dass vorliegend mit der rechtshängigen Erbteilungs- und Ausgleichungsklage von einer Klage Gebrauch gemacht wurde, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann, das einer reinen Feststellungsklage grundsätzlich vorgeht. Ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung im vorerwähnten Sinn (Erwägung 6.2.2) wird mit diesen Ausführungen nicht dargelegt.
6.2.5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass bei Einreichung der Erbteilungsklage ihre Feststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Ungültigkeit des Schenkungsvertrags schon ius bzw. res pendens gewesen sei. Die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags sei für den Umfang der Erbmasse bzw. des Ausgleichungsanspruchs von präjudizieller Bedeutung, weshalb auf die Erbteilungs- und Ausgleichungsklage nicht einzutreten sei. E contrario ergebe sich daraus, dass ein Feststellungsinteresse bestehe, das durch die Einreichung der Erbteilungs- und Ausgleichungsklage nicht aufgehoben worden sei.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Der Streitgegenstand ist insofern derselbe, als ohne die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkung der beiden Liegenschaften des Erblassers B.A.________ an die Miterbin K.A.________ die Erb- oder Ausgleichsmasse gar nicht festgestellt werden kann. Die gerichtliche (wie auch die einvernehmliche) Teilung des Nachlasses B.A.________ kann nicht vorgenommen werden, wenn das Schicksal der "geschenkten" Grundstücke nicht geklärt bzw. mitgeregelt wird, was auch die Beschwerdeführerin letztlich selbst anerkennt (Beschwerdeschrift, Rz. 13 S. 12). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer vorgängigen oder selbstständigen Feststellung der behaupteten Ungültigkeit der Schenkung nicht erkennbar. Sie behauptet auch nicht, sie habe abgesehen von ihren Interessen als Miterbin ein weiteres, davon unabhängiges Feststellungsinteresse.
6.2.6. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, wenn sie ein selbstständiges Feststellungsinteresse verneinte, die Nichtigkeit, eventuell die Ungültigkeit, des genannten Schenkungsvertrags gerichtlich feststellen zu lassen.
 
7.
7.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 107 ZPO. Sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Das Gericht könne in solchen Fällen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Da die Vorinstanz dies ohne Grundangabe nicht getan habe, sei Art. 107 ZPO verletzt.
7.2. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der als nicht angewandt monierten Norm von Art. 107 ZPO geregelt, bei der es sich ausdrücklich um eine Kann-Vorschrift handelt, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360).
Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 107 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen).
Mit ihrem vagen Hinweis, dass sie in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. Erwägung 2.1 vorne). Sie begründet insbesondere nicht, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im obigen Sinne fehlerhaft ausgeübt haben soll, sodass auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.
 
8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat überdies die Beschwerdegegnerin 7 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdegegner 2 - 6, die keine Beschwerdeantwort einreichten bzw. sich vor Bundesgericht nicht vernehmen liessen, sowie die Beschwerdegegnerin 1, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 7 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger