BGer 8C_554/2015
 
BGer 8C_554/2015 vom 19.10.2015
8C_554/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 19. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit und Migration Uri,
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1979 geborene A.________ meldete sich am 7. Mai 2007 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Vom 17. bis 25. Juni 2007 sowie vom 9. bis 26. Juli 2007 leistete er Zivildienst. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Uri hielt auf ihren Taggeldabrechnungen vom 2. Juli und 2. August 2007 (für die Monate Juni und Juli 2007) jeweils fest, für die definitive Taggeldabrechnung seien die Abrechnungen für den geleisteten Zivildienst gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) einzureichen. Die Arbeitslosenkasse machte A.________ zudem bei beiden Abrechnungen darauf aufmerksam, innert 90-tägiger Frist eine Verfügung verlangen zu können, sofern er mit den Abrechnungen nicht einverstanden wäre, ansonsten würden diese rechtskräftig.
Am 21. September 2012 machte A.________ gegenüber der Ausgleichskasse einen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf die EO für die geleisteten Zivildiensttage geltend. Diese verneinte einen Entschädigungsanspruch wegen Verjährung desselben (Verfügung vom 30. November 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 27. September 2013 ab. Wegen unzureichender Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_774/2013 vom 11. November 2013 auf die hiergegen eingereichte Beschwerde nicht ein.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Uri das von A.________ gestellte Begehren um Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigung wegen unvollständiger Akten ab. Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2014 hiess das kantonale Amt für Arbeit und Migration Uri die dagegen erfolgte Einsprache insofern teilweise gut, als es die Abrechnungen über die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2007 aufgrund der verwirkten Ansprüche auf EO-Entschädigung als definitiv erklärte.
B. Die dagegen beim Obergericht des Kantons Uri eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab.
C. A.________ erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag "Der Entscheid OG V 14 31 und vorangehende (wie OG V 13 9) ist so zu korrigieren oder anzupassen/aufzuheben, dass gemäss mündlicher Begründung die rechtsverpflichtende Zusage von Frau B.________ auch umgesetzt wird.".
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat (Art. 26 AVIG).
Eine versicherte Person hat nach Art. 29 Abs. 2 AVIV zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Arbeitslosenkasse den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) sowie weitere Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. c), einzureichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige versicherte Person ist von der Arbeitslosenkasse vorschriftsgemäss auf die Säumnisfolge des Erlöschens des Anspruchs hinzuweisen; wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 231).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit des geleisteten Zivilschutzes Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Art. 26 AVIG beanspruchen kann.
3.1. Die Vorinstanz erwog, es stehe aufgrund des Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. September 2013 fest, dass der Anspruch auf nicht bezogene EO-Entschädigung für die vom 17. bis 25. Juni 2007 sowie vom 9. bis 26. Juli 2007 erfolgten Zivildiensteinsätze verwirkt sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche ferner, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf den er sich bezieht, geltend gemacht werde (Art. 20 Abs. 3 AVIG), was der Beschwerdeführer versäumt habe. Wenn die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Differenzzahlung nach Art. 26 AVIG verneint habe, sei dies weder willkürlich noch habe sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen.
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf das Willkürverbot und auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
3.3. Um den Anspruch auf Differenzleistungen nach Art. 26 AVIG prüfen und allfällige Differenzzahlungen leisten zu können, ist die Arbeitslosenkasse auf die entsprechenden Abrechnungen gemäss Erwerbsersatzordnung angewiesen. Hierauf wies sie den Versicherten bei beiden Abrechnungen vom 2. Juli und 2. August 2007 hin. Dass die zuständige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ihn dahingehend informierte, dass eine Differenzleistung seitens der Arbeitslosenkasse auch ohne Einreichung der hierzu notwendigen EO-Abrechnungen erfolge, wird nicht eingewendet und ergibt sich aus den Akten auch nicht. Der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und die basierend darauf ergangene Rechtsprechung zum Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) stützen. Inwiefern Verwaltung oder Vorinstanz willkürlich gehandelt hätten, ist im Weiteren nicht ersichtlich.
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer weiter davon ausgeht, einer provisorischen Taggeldabrechnung gehe der Verfügungscharakter ab und sie könne nicht in Rechtskraft erwachsen, irrt er. Die Abrechnungen über den Taggeldanspruch vom 2. Juli und 2. August 2007 sind zwar nicht als Verfügungen bezeichnet und enthalten keine Rechtsmittelbelehrung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt aber einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentagegelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111, 125 V 475 E. 1 S. 476). Eine solche "formlose Verfügung" oder "faktische Verfügung" wird - besondere Umstände vorbehalten - rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02).
3.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Erwerbsausfallentschädigung nicht innert der dafür vorgesehenen fünfjährigen Frist nach Art. 20 Abs. 1 EOG geltend machte, was zur Anspruchsverwirkung derselben führte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. September 2013). Mit den Taggeldabrechnungen der Monate Juni und Juli 2007 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten zudem über die zur definitiven Berechnung der zustehenden Arbeitslosentaggelder notwendige Einreichung der EO-Abrechnungen und hielt gleichzeitig die eintretende Rechtskraft der provisorischen Bezügerabrechnungen nach Ablauf von jeweils 90 Tagen fest, ohne dass der Versicherte hierauf in irgend einer Form reagierte (vgl. Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweisen zur Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AVIG). Nachdem der Beschwerdeführer die für die Leistungsbeurteilung nach Art. 26 AVIG notwendigen Unterlagen demzufolge bei der Kasse nicht fristgerecht bzw. überhaupt nicht einreichte und auch keine Fristwiederherstellungsgründe anführte, konnte die Arbeitslosenkasse keine definitive Leistungsabrechnung vornehmen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Differenzzahlungen verwirkt ist und die Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnungen feststeht. Überdies ist ein Taggeldanspruch auch gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt, der vorsieht, dass ein Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Dies hat der Versicherte selbst zu verantworten. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Polla