BGer 8F_14/2015
 
BGer 8F_14/2015 vom 15.10.2015
{T 0/2}
8F_14/2015
 
Verfügung vom 15. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Gesuchstellerin,
gegen
Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_22/2014 vom 3. April 2014.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 14. Oktober 2015, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 25. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. April 2014 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar