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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_629/2015 {T 0/2}
Urteil vom 15. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von den Eingaben, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die unter "Anträge" vorgetragenen Ausführungen (S. 1-3 der Beschwerde) praktisch wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde resp. der vorinstanzlichen Eingabe vom 24. Juni 2015 (Poststempel) entsprechen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015 mit Hinweisen),
dass hieran auch die unter "Materielles/Sachverhalt/Begründung" (S. 3-5 der Beschwerde) vorgenommenen Einfügungen nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls auch damit nicht in hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass sich die zuletzt genannten Vorbringen zudem in weiten Teilen darin erschöpfen, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015 und das strafrechtliche Verfahren zu kritisieren und die Vereinigung der Verfahren zu verlangen, welche Gesichtspunkte indessen allesamt schon Gegenstand der den Beschwerdeführer betreffenden früheren Verfahren (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015) gebildet haben und welche Vorbringen demnach zufolge rechtskräftiger Erledigung der Verfahren (vgl. Art. 61 BGG) zum vornherein unzulässig sind,
dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz