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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_817/2015
Urteil vom 15. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Rheinfelden.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. September 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. Die B.________ SA (Gläubigerin) betrieb A.________ (Schuldner) für eine Forderung von Fr. 341.70 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rheinfelden). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, den die Gläubigerin mit Verfügung vom 20. Februar 2015 aufhob. Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2. Die Gläubigerin stellte am 27. April 2015 beim Betreibungsamt Rheinfelden das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx, worauf das Betreibungsamt am 30. April 2015 die Pfändungsankündigung erliess. In Gutheissung der Beschwerde des Schuldners vom 13. Mai 2015 stellte das Bezirksgericht Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 24. Juni 2105 fest, dass die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Rheinfelden/Magden vom 30. April 2015 in der Betreibung Nr. xxx zu Unrecht erfolgt sei und die Betreibung mangels definitiver Rechtsöffnung nicht fortgesetzt werden könne. Mit Entscheid vom 11. September 2015 hob das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde in Gutheissung der Beschwerde der Gläubigerin den angefochtenen Entscheid auf und wies die Beschwerde des Schuldners ab. Dieser (Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 an das Bundesgericht. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um einen Entscheid im Sinne der ersten Instanz.
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, aus der Beschwerde vom 12. Mai 2015 gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Februar 2015 (Beseitigung des Rechtsvorschlages) nicht erhalten habe. Er halte vielmehr einfach fest, er wisse nicht weshalb das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag ohne rechtskräftigen Entscheid beseitige. Auf die Ausführungen des Betreibungsamtes im Amtsbericht vom 16. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 27. April 2015 keine Einsprache erhoben habe, sei keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt. Damit stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer auch nur implizit behauptet habe, besagte Verfügung nicht erhalten zu haben. Naheliegend sei vielmehr, dass er diese Äusserung auf eine andere Betreibung bezog, zumal er seinen Aussagen zufolge mit mehreren Betreibungen konfrontiert sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die besagte Äusserung auf das damals noch vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau hängige, die Betreibung Nr. yyy betreffende Beschwerdeverfahren bezogen habe; in dieser Betreibung sei der Rechtsvorschlag wegen Einsprache des Beschwerdeführers tatsächlich noch nicht beseitigt gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die erste Instanz eine derartige Auslegung der Beschwerde vorgenommen habe, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zur Verbesserung der Beschwerde aufzufordern. Anzumerken sei ferner, dass die Vorinstanz die Begründung ihres Entscheids nicht mit einem Amtsbericht ergänzen könne. Entgegen ihren darin gemachten Ausführungen könne es nicht darauf ankommen, ob aus dem Zustellungsnachweis ersichtlich sei, um was für ein Dokument es sich handle. Dies sei selbst bei eingeschriebener Post, d.h. bei einem Versand mit Empfangsbestätigung, nicht der Fall. Zudem stelle sich diese Frage erst und ausschliesslich dann, wenn der Empfänger geltend mache, mit besagter Sendung eine andere als die im Streit liegende Verfügung erhalten zu haben; dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Obergericht befasst sich alsdann mit der im konkreten Fall zur Anwendung gelangten Zustellung per "A-Post Plus" und hat dazu ausgeführt, im bundesgerichtlichen Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2009 sei das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Schweizerischen Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in den Briefkasten als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich eingestuft worden. Daran werde bis heute festgehalten. Die Beschwerdegegnerin habe den Track & Trace-Auszug der Sendung Nr. zzz zu den Akten gereicht, woraus sich ergebe, dass die Verfügung vom 20. Februar 2015 am 23 Februar 2105 bei der Poststelle U.________ aufgegeben und am 24. Februar 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Das Obergericht stellt sodann fest, der Beschwerdeführer habe keinen Grund genannt, welcher die Vermutung der konkreten Postzustellung umzustossen vermöge. Damit habe die Zustellung der den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2015 als rechtsgültig erfolgt zu gelten.
2.3. Der Beschwerdeführer nimmt überhaupt nicht konkret Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und zeigt erst recht nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt oder Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll.
2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für dem Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden